Auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Zl. B 422/2013 vom 13. Juni 2013 über die Abgrenzung der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und Strafgerichten wird jetzt der Gesetzgeber tätig.
Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2014 sieht unter anderem vor, die gerichtliche Strafbarkeit wegen Glücksspiels nach §168 Strafgesetzbuch (StGB) gegenüber der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) radikal einzuschränken. Der Gesetzgeber will dafür einen ungewöhnlichen Weg beschreiten: Nach dem geplanten neuen § 52 Abs 3 GSpG soll ein Täter, der sowohl eine Verwaltungsübertretung als auch eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht, ausschließlich nach §52 GSpG bestraft werden; die gerichtliche Strafbarkeit wird also verdrängt. Zugleich werden die verwaltungsrechtlichen Strafdrohungen erheblich verschärft.
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