Seit Jahresbeginn gibt es in Österreich viele neue Richter: Neun Landesverwaltungsgerichte und zwei Bundesverwaltungsgerichte wurden geschaffen. Doch aller Anfang ist schwer: Der sonst gewohnte Talar ist bei vielen Richtern noch nicht angeliefert worden. Und mehr noch: Einige Richter müssen sogar selbst zahlen, wenn sie die offizielle Ausstattung haben wollen.
von Philipp Aichinger (Die Presse)
So jedenfalls verhält es sich am Landesverwaltungsgericht Wien, was dort nicht alle begeistern soll. Mutmaßungen, dass der Talar selbst gezahlt werden muss, weil es einen Spardruck gibt, weist Präsident Dieter Kolonovits aber klar zurück: „Wir haben das im Vorjahr einstimmig in der Geschäftsordnung beschlossen“, sagt er zu den Regeln für den Talar. Man habe keine Pflicht zum Amtskleid verhängt, weil man jedem die Freiheit lassen wollte, entweder mit oder ohne Talar zu verhandeln. Da es nun aber keine Pflicht zum Talar gibt, müssten Richter, die einen wollen, diesen auch selbst bezahlen. Es handle sich um eine Kompromisslösung, mit der alle einverstanden gewesen seien, sagt Kolonovits im Gespräch mit der „Presse“.
Ausstattung für Bundesrichter
Anders schaut es beim allgemeinen Bundesverwaltungsgericht aus. Dort würden die Richter sehr wohl auf Staatskosten mit Talaren ausgestattet werden, berichtet eine Gerichtssprecherin. Sie verweist auf eine Verordnung des Justizministeriums. Ihr zufolge haben die Richter „bei allen Verhandlungen das Amtskleid zu tragen“. Und im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz heiße es ausdrücklich: „Dem Richter ist bei seiner ersten Ernennung ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.“
Und wie haben Richter sich zu kleiden, wenn sie auf den Talar beim Landesverwaltungsgericht verzichten? Angemessen, sagt Präsident Kolonovits. Was angemessen ist, ist in der Geschäftsordnung freilich nicht genau normiert.
Über sich selbst entscheiden?
Doch zurück zum Landesverwaltungsgericht Wien: Denn dort könnte es zu einer kuriosen Situation kommen, falls ein Richter für ein Amtskleid auf Staatskosten kämpfen will. Wenn der Antrag auf einen Kostenersatz nämlich abgelehnt wird, ginge die Causa in weiterer Folge ans Landesverwaltungsgericht: Man müsste also über die eigenen Talare entscheiden, sagt ein Richter des Landesverwaltungsgerichts.