
VfGH hat Bedenken, dass die Abwicklung der Covid-19-Finanzhilfen durch die COFAG gegen das Sachlichkeitsgebot und das verfassungsrechtliche Effizienzgebot verstoßen könnte
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) leitet von Amts wegen ein weiteres Gesetzesprüfungsverfahren zu den Finanzhilfen in der Corona-Pandemie ein. Konkret wird das Höchstgericht Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen (V 139/2022-12, G 108/2022-11).
Anlass ist ein Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH (WLV), die sich gegen Bestimmungen in den Richtlinien für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses wendet.
Das ABBAG-Gesetz sieht vor, dass für Unternehmen, die pandemiebedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, „finanzielle Maßnahmen“ ergriffen werden können.
Zu diesem Zweck wurde die Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und vom Bund so ausgestattet, dass sie Finanzhilfen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Mrd. Euro gewähren kann. Die COFAG ist bei ihrer Tätigkeit an Richtlinien gebunden, die vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung festgelegt werden.
Sachlichkeit und Effizienz







