In seinem nunmehr sechsten (!) Erkenntnis zur Entscheidungskompetenz der beim Verwaltungsgericht Wien tätigen Rechtspfleger hat der Verfassungsgerichtshof nun entschieden, dass es verfassungsrechtlich zulässig ist, Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge durch Rechtspfleger entscheiden zu lassen (VfGH 25.11.2015, G 404/2015).
Der Antrag des Verwaltungsgerichts Wien, die diesbezügliche Zuständigkeitsnorm als verfassungswidrig aufzuheben, wurde abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof führte dazu in der Begründung aus, die Wiener Bauordnung sehe baupolizeiliche Aufträge zur Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften vor. Auch Abbruchaufträge seien im Rahmen dieser Vorschriften möglich. Obgleich diesen Verfahren verschiedene Fallkonstellationen zugrunde liegen könnten, würden diese Verfahren in einer regelmäßig vorgegebenen und vergleichbaren Wiese ablaufen.
Beschwerdevorentscheidung, Gegenstand der Beschwerdeentscheidung
Das Sozialbetrugsgesetz, das 2016 in Kraft tritt, ist gegen Scheinunternehmen gerichtet, trifft aber auch deren Vertragspartner
Die Justizminister haben am 3. Dezember entschieden: Das Gericht der EU (früher: EuG) soll 28 neue Richter bekommen.
Die Türkei hat mit der Blockade des Video-Portals YouTube von Mai 2008 bis Oktober 2010 nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Meinungsfreiheit verletzt.