Kampf gegen Sozialbetrug kann auch Ehrliche treffen

BaukontrolleArtikelbildDas Sozialbetrugsgesetz, das 2016 in Kraft tritt, ist gegen Scheinunternehmen gerichtet, trifft aber auch deren Vertragspartner

 Georg Röhsner, Michael Röhsner (Der Standard)

Das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) soll, so die Hoffnung, die Steuerreform gegenfinanzieren und tritt daher gemeinsam mit dieser am 1. 1. 2016 in Kraft. Niemand wird Einwände dagegen erheben, wenn „Sozialbetrug“ bekämpft wird – es wäre aber nicht unser aktueller Gesetzgeber, würden dahinter nicht neue Gefahren auch für den ehrlichen Unternehmer lauern.


Das SBBG führt den Begriff des „Scheinunternehmens“ ein – ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Zuschläge oder Entgeltansprüche der Arbeitnehmer zu verkürzen oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Liegt ein solcher Verdacht vor, so wird das dem Unternehmen von der Abgabenbehörde schriftlich mitgeteilt. Erfolgt binnen einer Woche dagegen kein Widerspruch durch persönliche Vorsprache des vertretungsbefugten Organs, so erfolgt die Feststellung als Scheinunternehmen. Eine Liste aller Scheinunternehmen wird vom Finanzministerium online veröffentlicht; die Scheinunternehmereigenschaft wird im Firmenbuch vermerkt.

 

Ab der rechtskräftigen Feststellung haftet ein Unternehmer, der das Scheinunternehmen beauftragt, als Bürge und Zahler für die im Rahmen des Auftrags entstehenden Entgeltforderungen der dort beschäftigten Arbeitnehmer in voller Höhe, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe von der Scheinunternehmereigenschaft des Vertragspartners wusste oder wissen hätte müssen. War diese in der Online-Liste des Ministeriums oder im Firmenbuch vermerkt, so haftet der Auftraggeber jedenfalls.

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit umfasst der Begriff des Sozialbetrugs in Zukunft jedoch auch die Anmeldung zur Sozialversicherung von Personen, die in weiterer Folge keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen sollen. Dies umfasst also etwa die Anstellung von Familienangehörigen oder Nahestehenden im eigenen Unternehmen, obwohl diese dort keine oder nur untergeordnete Leistungen erbringen. )

Dr. Georg Röhsner ist Managing Partner, Michael Röhsner ist Mitarbeiter bei Eversheds Austria.

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