VwGH Judikatur / Verfahrensrecht

fachgruppe verfahrensrechtBeschwerdevorentscheidung, Gegenstand der Beschwerdeentscheidung

Mit Behebung des Ursprungsbescheides durch das Verwaltungsgericht wurde ein, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung, im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung noch offen.


Der Erlassung eines neuen Bescheides durch die belangte Behörde steht rechtlich entgegen, dass über den zu Grunde liegenden Antrag durch die (im Rechtsbestand aufrechte) Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde, über einen bereits entschiedenen Antrag aber kein weiteres Mal eine Entscheidung zulässig ist.

VwGH vom 20.05.2015,  Ra 2015/09/0025

Teilen mit: