Abgesehen von den tendenziösen und diffamierenden Ausuferungen in der Berichterstattung über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur 3. Landepiste rückt ein Aspekt der Entscheidung immer mehr in den Mittelpunkt der Diskussion: Was dürfen Verwaltungsgerichte und was müssen sie tun?
Eine in allen EU-Mitgliedsländern aktuelle Systemfrage. Haben die Verwaltungsgerichte die Kompetenz zur inhaltlichen Entscheidung einer Rechtssache oder steht die Kontrolle verwaltungsbehördlichen Handelns im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit?
Oberste Maxime: Raschheit der Verfahren
Seit Einrichtung der Verwaltungsgerichte im Jahr 2014 hat sich in Österreich nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – aus Überlegungen zur Effektivität des Rechtsschutzes heraus – ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte durchgesetzt. Der rasche Abschluss der Verwaltungsverfahren ist zur obersten Maxime geworden.
Im Beitrag über den „Greco“ – Bericht über Korruptionsprävention an österreichischen Gerichten wurde auf die Rechtsstellung der Verwaltungsrichter in Vorarlberg Bezug genommen und festgestellt, diese würden als Vertragsbedienstete gelten.




