In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2015 (Ro 2015/15/0015) war Internet-Streaming nicht als Rundfunkdarbietung qualifiziert worden. Damit musste für Computer mit Internetanschluss auch keine Rundfunkgebühr entrichtet werden. Nun hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des ORF entschieden, dass die entsprechenden Bestimmungen im ORF-Gesetz verfassungswidrig sind (G 226/2021).
Das Höchstgericht kam zu dem Schluss, dass es gegen die Verfassung verstößt, dass die Nutzergruppe, die via Internet ORF schaut bzw. hört, derzeit nichts bezahlt. Schließlich habe eine Finanzierung über Programmentgelt einen die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichernden Aspekt. Entsprechend sei es wesentlich, dass alle diejenigen, die via Rundfunk am öffentlichen Diskurs teilnähmen, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen würden.