
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 10.03.2026, G 143-144/2025, ausgesprochen, dass § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-Gesetz nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Die ursprünglich aufgeworfenen Bedenken zur Beschwerdelegitimation bei Popularbeschwerden können durch entsprechende verfassungskonforme Interpretation behoben werden.






