Verwaltungsgericht Wien: Geschäftsverteilungsausschuss als verfassungswidrig aufgehoben

vfghlogoDer Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, G 46/2013-21, ausgesprochen, dass die Bestimmung des Wiener Verwaltungsgericht-Organisationsgesetzes (§ 14 Abs. 1), mit welcher eine Zusammensetzung des Geschäftsverteilungsausschusses mit zwei Amtsmitgliedern und zwei Wahlmitglieder normiert wurde, als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Der Gerichtshof stellt dazu fest, von einem Ausschuss iSd Art 135 Abs. B-VG (neu) könne nur gesprochen werden, „wenn im Ausschuss mehr von der Vollversammlung gewählte Mitglieder als Mitglieder kraft Amtes vertreten sind, sodass eine Mehrheitsentscheidung durch die gewählten Mitglieder ohne Zustimmung der Mitglieder kraft Amtes ermöglich wird.“

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Podiumsdiskussion über die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit

Mit 1. Jänner 2014 nahmen elf neue Verwaltungsgerichte in Österreich die Arbeit auf. Aus diesem Anlass veranstaltet die Anwaltskanzlei Prochaska Heine Havranek Vavrovsky (PHHV) am 30. Jänner 2014 die Podiumsdiskussion „Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit“. Es diskutieren: Univ.-Prof. Gerhart Holzinger (Präsident des Verfassungsgerichtshofes), Univ.-Prof. Dieter Kolonovits (Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien) und Hermann Hansmann (Partner bei PHHV). Anmeldung …

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VfGH: Amtswegige Prüfung des § 13 AVG

vfghlogoDie Frage, wie außerhalb der Amtsstunden mittels Fax oder E-Mail eingebrachte schriftliche Anbringen zu behandeln sind, war bereits mehrmals Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen.

Als Folge dieser Entscheidungen hat der Gesetzgeber wiederholt die Bestimmung des § 13 AVG novelliert, mit dem Ziel, eine verfassungskonforme und praktikable Lösung zu schaffen. Nun hat der Verfassungsgerichtshof in einem vom UVS Steiermark geführten Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 die amtswegige Prüfung des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008) sowie des § 13 Abs. 5  (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011) eingeleitet.

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Landesverwaltungsgericht Tirol: Ein neues Gericht in einem alten Justizgebäude

tirol-wappen-11In den letzten Wochen und Monaten vor dem 1. Jänner 2014 wurde in Innsbruck eifrig an der Adaptierung des neuen Sitzes für das Landesverwaltungsgericht Tirol gearbeitet.

 Schon bisher war der UVS Tirol an einem ehemaligen Gerichtsstandort untergebracht: Gebaut in den Jahren 1887 bis 1890 beherbergte das Gebäude Michael Gaismair Straße 1 in Innsbruck zunächst die Landes-Gebärklinik und die Hebammenschule, bevor es von 1925 bis 1973 als Sitz für das Landes- bzw. Bezirksgericht für Zivilrechtssachen gedient hat. Von 1938 bis 1945 war in diesem Gebäude das Landgericht und das Amtsgericht Innsbruck, dem das Erbgesundheitsgericht Innsbruck angegliedert war, untergebracht. Seit dem Jahr 1973 wurde das Haus dann wieder vom Amt der Tiroler Landesregierung genutzt, es beherbergt beispielsweise auch in Zukunft das Tiroler Landesarchiv.

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Thienel: Zu viele komplexe Gesetze

Thienel 345Der neue Präsident äußert sich im Ö1-Gespräch zu Proporz, der Qualität von Gesetzen und Kernaufgaben des Staates.

Einer seiner Kritikpunkte: die Qualität und die Quantität der Gesetze. Es gebe sehr viele Gesetze, die dem Trend der Zeit entsprechend sehr kompliziert seien, was Bürgern, Behörden und Unternehmen große Schwierigkeiten bereite.

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Neues Bundesverwaltungsgericht

Jeder Bürger, der Zweifel an einer Behörden-Entscheidung hat, kann dieses unabhängige Gericht anrufen. Das neue Gericht hat nun offiziell seinen Dienst gestartet. 169 Richter sind im Einsatz. Den Beitrag ansehen …

Zugänglichkeit zu allen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gefordert

Die uneinheitliche Rechtslage hinsichtlich der Veröffentlichung der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist Gegenstand einer aktuellen parlamentarischen Anfrage.

Die „GRÜNEN“ kritisieren, dass in einigen Bundesländern die Entscheidungen der Gerichte nur auf eigenen Homepages veröffentlicht werden sollen, nicht aber über das RIS zugänglich gemacht werden sollen.

Die vollständige Veröffentlichung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sei jedoch sowohl im Sinne der interessierten und betroffenen Öffentlichkeit als auch im Sinne eines gesetzeskonformen Vollzugs wichtig – gerade eingedenk der großen Kompetenzzersplitterung zwischen Bund und Ländern.

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