Diese Frage hat das deutsche Bundesverwaltungsgericht (BSG) dem Europäischen Gerichtshof zur KIärung vorgelegt.
Der EuGH soll eine Vorabentscheidung zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Sozialleistungen und möglichen Einschränkungen durch nationales Recht treffen.
Im Fall des BSG geht es um eine in Bosnien geborene Schwedin und ihre Kinder. Sie hatte vom Jobcenter Berlin-Neukölln zunächst Grundsicherung (Arbeitslosengeld II ) bekommen, die Bewilligung hob die Behörde aber später auf. Dagegen klagte die Frau.
Das Jobcenter beruft sich auf eine Verordnung der Bundesregierung, wonach arbeitssuchende EU-Bürger in Deutschland kein Recht auf Fürsorgeleistungen haben. Die Klägerin stellt dies grundsätzlich in Frage, da derartige Entscheidungen eines Parlamentsbeschlusses bedürften. Außerdem verstoße die Verordnung gegen das europäische Diskriminierungsverbot.