Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. April 2014 entschieden, dass das Verbot, während des Unterrichts an einer Berufsoberschule einen gesichtsverhüllenden Schleier zu tragen, das Recht einer Schülerin auf freie Religionsausübung nicht in unzulässiger Weise begrenzt.
Die Antragstellerin, eine Schülerin muslimischen Glaubens, war mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne eine gesichtsverhüllende Verschleierung durch das Tragen eines Niqabs am Unterricht teilzunehmen.

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Korruption ist wie eine Krankheit, die – einmal ausgebrochen – dazu neigt sich auszubreiten. Oder ein rollender Schneeball, der größer und größer wird, bis er nicht mehr aufzuhalten ist.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Rechtslage eindeutig: Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof haben nur die Parteien des vorangegangenen Rechtsstreites Parteistellung, nicht aber jenes Gericht, dessen Entscheidung im Revisionsverfahren bekämpft wird.