VfGH hat die Regelung über die Beschlussfassung der Geschäftsverteilung aufgehoben (G 46/2013). Nun haben die Regierungsparteien einen Iniativantrag zur Sanierung eingebracht. All jene Probleme, auf die der VfGH aus formalen Gründen nicht eingehen konnte, bleiben aber weiter ungelöst.
Die Höchstrichter erachteten als verfassungswidrig, dass die Vorgangsweise bei Stimmengleichheit gegen das Recht auf ein faires Verfahrenverstoßen . Denn dazu gehöre, dass die Geschäftsverteilung eines Gerichtes fix für eine bestimmte Zeit festgelegt wird um jeden Einfluss darauf zu verhindern, welchem Richter ein bestimmtes Verfahren zugeteilt wird. Das sei aber nicht gewährleistet. Denn die gesetzliche Regelung erlaube, dass mehrfach hintereinander – und nicht nur zur einmaligen Überbrückung einer Ausnahmesituation – eine provisorische Geschäftsverteilung beschlossen wird.
Außerdem sei es mit dem Gebot der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, dass der Präsident den Ausschuss für die nötige Neuwahl auflöst – und damit ein Richter, abhängig von seinem Stimmverhalten, sein Amt in diesem Ausschuss verliert. Weiters erachtet es der VfGH für verfassungswidrig, dass die Zahl der von der Vollversammlung gewählten Mitglieder (also der Richter) im Ausschuss nicht größer ist als jene der Mitglieder kraft Amtes (also Präsident und Vizepräsident).