OGH: Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch die (versehentliche) Veröffentlichung von gerichtlichen Verfahrensdaten

In einem Anlegerprozess vor dem Landesgericht Wr. Neustadt hatte das Gericht versehentlich die Namen der Parteien, der Parteienvertreter, die Streitwerte und die Aktenzahl im Internet veröffentlicht.

Der OGH hatte über diesen Sachverhalt im Rahmen einer gem. § 85 GOG erhoben Beschwerde zu entscheiden. Gemäß § 85 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes kann, wer durch ein Organ der Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit in seinen in § 83 GOG bezeichneten Rechten (Datenschutz in Gerichtsangelegenheiten) verletzt wurde, dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.

In seiner Entscheidung vom 28.11.2013, 6 Ob 165/13b, hat der OGH ausgesprochen, dass die versehentliche Übermittlung der Daten an Google und die dadurch bestehende Möglichkeit diese Daten für einen bestimmten Zeitpunkt im Internet abzurufen, einen Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführer auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten darstellt.

OGH 28.11.2013, 6 Ob 165/13b

 

 

 

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