Mit der am 20.Mai 2015 vom Europäischen Parlament beschlossenen neuen Anti-Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 sollen Terrorismusfinanzierung, Steuerstraftaten und Korruption wirksamer bekämpft werden.
So sollen die Endeigentümer von Unternehmen und Trusts in öffentliche EU-Register aufgenommen werden, in die Behörden und Personen mit „berechtigtem Interesse“, einsehen dürfen.
Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangen zwei (neue) Richterplanstellen zur Besetzung. Bewerbungen werden nur dann in das Auswahlverfahren miteinbezogen, wenn diese mit einem Bewerbungsbogen erfolgen, der bei den Portieren der Amtsgebäude des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie bei der Posteinlaufstelle der jeweiligen Bezirkshauptmannschaften aufliegt, bzw. im Internet verfügbar ist. Ende der Bewerbungsfrist ist der 19. Juni 2015 …
Das Verwaltungsgericht Wien hatte in einer Bausache das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erhobene Klage unterbrochen.
Das Verwaltungsgericht traf in diesem Beschluss keinen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hinsichtlich der Zulässigkeit einer Revision und führte im Rahmen der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung aus, dass gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss gemäß § 88a Abs. 3 VfGG und § 25a Abs. 3 VwGG weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
Außerordentliche Revision dient nicht der Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte
Der BM für Inneres hatte gegen eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien außerordentliche Revisionen erhoben, mit der Begründung, die Rechtsprechung dieses Gerichtes zur Frage der Ortsüblichkeit einer Unterkunft (iSd § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG) sei uneinheitlich. Offenkundiges Ziel der Revision war es, eine bestimmte, vom BMI favorisierte Auslegung für verbindlich zu erklären.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentlich en Revisionen mit der Begründung zurück, mit seinem Vorbringen habe der BM für Inneres keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Nach den Änderungen im Apothekenrecht, welche durch die Entscheidung des EuGH (C-367/12 vom 13.02.2014) notwendig wurden, gerät das System der Bedarfsprüfung immer weiter unter Druck: Der Verwaltungsgerichtshof sieht in seiner Entscheidung vom 22.5.2015 (Zl. Ro 2015/10/0004) die angewendeten Methoden der Bedarfsprüfung grundsätzlich als ungeeignet an.
Die Gutachten, welche die Apothekerkammer zur Ermittlung des Bedarfs an neuen Apotheken in der Vergangenheit erstellt hatte, stützten sich im Wesentlichen auch auf die Auswertungen von Konsumenten-Befragungen zu den Themen Beschäftigung, Einrichtungen und Verkehr. Diese Vorgangsweise hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 20.11.2013 zur Zl. 2012/10/0125 als ungenügend erachtet. Die Apothekerkammer hatte auf diese Rechtsprechung reagiert und zur Bedarfserhebung neue Studien in Auftrag gegeben. Zu diesen neuen Studien stellt der Gerichtshof jetzt fest, dass „die bloße Befragung von Personen […] keine geeignete Methode [sei], um […] den durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an der Leistungen der öffentlichen Apotheken zu erheben“.
„Funkzellenauswertung“ zulässig (Art 8 MRK; Art 10a StGG)
Der Senat 12 des OGH gibt einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes statt und stellt die Gesetzwidrigkeit von Beschlüssen, welche die sogenannte „Funkzellenauswertung“ für unzulässig erachteten, fest. Der OGH sieht im Anlassfall – anders als (übereinstimmend) Landesgericht und Oberlandesgericht – in der Anknüpfung der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (hier: § 135 Abs 2 Z 3 StPO) an die Kennung einer Funkzelle keinen Verstoß gegen das strafprozessuale Analogieverbot (§ 5 Abs 1 StPO).
In Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 16.Oktober 2012, C‑614/10, wurde mit 1. Jänner 2014 eine neue unabhängige Datenschutzbehörde eingerichtet, deren Bescheide vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden. Nun hat diese Behörde ihren ersten Datenschutzbericht vorgelegt.
Nach ihrem Bericht hat die Datenschutzbehörde unter anderem ein Ansuchen abgelehnt, welches die Einrichtung eines automationsunterstützten Gesichtserkennungssystems mittels biometrischer Daten zur Identifizierung von KundenkartenbesitzerInnen zum Ziel hatte, ebenso den Antrag eines einzelnen Wohnungseigentümers zur Überwachung von Teilen der Tiefgarage eines Mehrparteienhauses mittels Videokamera und den Antrag eines Juweliers, einen öffentlichen Gehsteig vor seinem Geschäft bis zu einer Tiefe von einem Meter mitzufilmen.
Was sind die wesentlichsten Erfahrungen der Personalsenate bei den ordentlichen Gerichten und welche Problemstellungen können im Rahmen der Dienstaufsicht auftreten; das waren die Fragenstellungen, die von Katharina LEHMAYER, Präsidentin des Landesgerichtes Linz, in ihrem sehr überzeugenden und praxisbezogenen Vortrag analysiert wurden.
Zu Beginn des Vortrags legte die Referentin die verfassungsrechtliche Grundlage der Justizverwaltung dar. Dabei wurde besonders betont, dass die Justizverwaltung, insoweit diese in Senaten ausgeübt wird, im Rahmen der Rechtsprechung – somit in richterlicher Unabhängigkeit – erfolgt und als Teil der richterlichen Selbstverwaltung das Herz der richterlichen Unabhängigkeit darstellt.
Als Aufgabe der Personalsenate wurde auf die Vornahme von Dienstbeschreibungen, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen und die Erlassung der Geschäftsverteilung näher eingegangen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Personalsenate wurde besonders hervor gestrichen, dass immer eine Mehrheit der Wahlmitgliedern gegenüber den Amtsmitgliedern vorgesehen ist.
Der Vorwurf des Spar-Konzerns, im Zuge einer Hausdurchsuchung sei von der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) illegale Spionage-Software eingesetzt worden, war zuerst vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden, jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung bestätigt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die von der BWB im Zuge der Hausdurchsuchung beim Spar-Konzern gesetzten Maßnahmen von den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt waren.
Um Ihnen ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern bzw. darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen oder zurückziehen, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional
Immer aktiv
Der Zugriff oder die technische Speicherung ist unbedingt für den rechtmäßigen Zweck erforderlich, um die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Abonnenten oder Nutzer ausdrücklich angefordert wurde, oder für den alleinigen Zweck der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Voreinstellungen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Nutzer beantragt wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Aufforderung, die freiwillige Zustimmung Ihres Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht zu Ihrer Identifizierung verwendet werden.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.