VwGH Judikatur/Verfahrensrecht: Keine Revisonsbefugnis für Gemeinden

fachgruppe verfahrensrechtDie ab 1. Jänner 2014 bestehende neue Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Gemeinden im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Das stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen zu den Zlen. Ro 2015/16/0001 vom 22. April 2015 und Ro 2014/17/0144 vom 24. April 2015
fest.


Das Kärntner und das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht hatten zwei Bescheide behoben, mit denen Gemeindebehörden Gemeindeabgaben (Zweitwohnsitzabgabe, Kanalanschlussgebühr) vorgeschrieben hatten. Die beiden betroffenen Gemeinden hatten dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Diese wies der Gerichtshof mit Beschlüssen vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144, als unzulässig zurück, weil den Gemeinden als Gebietskörperschaft auch dann keine Berechtigung zur Erhebung einer Revision (mehr) zukommt, wenn der bekämpfte Bescheid Gemeindeabgaben betrifft.

Dieses Recht steht seit dem 1. Jänner 2014 nämlich in der Regel nur den (letztinstanzlichen) Gemeindebehörden (z.B. Bürgermeister, Gemeindevorstand) zu, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Partei waren.

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