VwGH Judikatur / Verfahrensrecht

fachgruppe verfahrensrecht § 28 Abs. 7 VwGVG, „Rahmenentscheidung“ aufgrund einer Säumnisbeschwerde, „einzelne maßgebliche Rechtsfragen“

Die Rechtsprechung  des VwGH zu § 42 Abs. 4 VwGG aF kann grundsätzlich auf § 28 Abs. 7 VwGVG übertragen werden.

Die in § 28 Abs. 7 VwGVG genannten „einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen“ sind auch solche, die für die Entscheidung der Rechtssache (der materiellen Verwaltungssache) von Bedeutung sind.

§ 28 Abs. 7 VwGVG ermöglicht es dem VwG somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts iSd § 37 Abs. 1 AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden.

VwGH 28.5.2015, Ro 2015/22/0017, (VwG Wien vom 19.11.2014: VGW-151/071/25330/2014 – Revision durch BMI)

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