Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 12. 12. 2013, B 628/2013, ausgesprochen, dass es nicht dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht, wenn das Verwaltungsstrafgesetz hinsichtlich des Vollzugs einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe keine Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe einräumt.
Nach Auffassung des VfGH verfolgt der Gesetzgeber im Verwaltungsstrafrecht in legitimer Weise das rechtspolitische Ziel, die Verhängung von Freiheitsstrafen zu vermeiden, sodass primäre Freiheitsstrafen nur unter gravierenden Umständen verhängt werden dürfen. Es liege somit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im Strafvollzugsgesetz (StVG) eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe im VStG nicht zu gewährleisten. Dies begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Richterkarrieren vor/während und nach dem Nationalsozialismus – Kontinuitäten und Brüche
Das Institut für Europarecht und Internationales Recht der WirschaftsuniversitätWien lädt Rechtspanorama ein.
Arbeitsabläufe sind ab sofort ISO-zertifiziert
Die Praxis der Verhandlungsführung bei den Verwaltungsgerichten ist ziemlich einheitlich.
Große Eile und Einfallsreichtum zeigt die neue polnische Regierung, um einer Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof zu entgehen. Die dabei gewählten Mittel sind nicht zimperlich, die dahinterstehenden Denkmuster sind aber auch bei uns bekannt.