Fußfesseln für Verwaltungsstraftäter ?

FußfesselDer Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 12. 12. 2013, B 628/2013, ausgesprochen, dass es nicht dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht, wenn das Verwaltungsstrafgesetz hinsichtlich des Vollzugs einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe keine Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe einräumt.

Nach Auffassung des VfGH verfolgt der Gesetzgeber im Verwaltungsstrafrecht in legitimer Weise das rechtspolitische Ziel, die Verhängung von Freiheitsstrafen zu vermeiden, sodass primäre Freiheitsstrafen nur unter gravierenden Umständen verhängt werden dürfen. Es liege somit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im Strafvollzugsgesetz (StVG) eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe im VStG nicht zu gewährleisten. Dies begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.


Diese Entscheidung wurde noch vor Einführung der sogenannten „Fußfesseln“ im gerichtlichen Strafvollzug getroffen. Nun wird in einem Verwaltungsstrafverfahren in Tirol der Versuch unternommen, „die Rechtswohltat einer Fußfessel“ auch für Verwaltungsstraftäter anwendbar zu machen. Der Betroffene war trotz entzogenen Führerscheins mit seinem Auto in die Arbeit gefahren und war dabei 40 Mal erwischt worden. Über ihn wurden insgesamt 63.868 Euro an Geldstrafen verhängt, die für den Falle der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt mehr als drei Jahre.

tiroler-tageszeitungHier den Beitrag in der „Tiroler Tageszeitung“ lesen…

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