Beschwerden über die Entziehung von Gewerbeberechtigungen sind in Wien pauschal Rechtspflegern zugewiesen. Das ist laut VfGH verfassungswidrig.
Wien. Wer darf über die Entziehung von Gewerbeberechtigungen entscheiden? Müssen das Richter tun, oder können solche Beschwerdeverfahren pauschal Rechtspflegern überlassen werden? Damit befasste sich kürzlich der Verfassungsgerichtshof (VfGH). Und entschied, dass es verfassungswidrig ist, wenn diese Verfahren generell Rechtspflegern zugewiesen werden (G403/2015).
Anfechtung durch das Verwaltungsgericht
Konkret ging es um eine Bestimmung im Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien, mit der eine ganze Reihe von Beschwerdeverfahren den „Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern“ zur „eigenständigen Führung und Erledigung“ übertragen wird. Darunter eben auch Beschwerden über die Entziehung von Gewerbeberechtigungen.
In einem vom Verwaltungsgericht Wien jüngst zu beurteilenden Fall einer Geschwindigkeitsmessung (102 km/h im Ortsgebiet) mittels Laser (Messgerät der Bauart TruSpeed) stellte sich die Frage, ob und inwieweit eine Niveauunterschied zwischen dem Standort des Messgeräts und dem gemessenen Fahrzeug das Messergebnis beeinflussen kann, insbesondere ob eine Messung bergauf (eines auf abschüssiger Fahrbahn zum Messgerät herannahenden Fahrzeuges) zulässig ist.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann ein Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die bereits Gegenstand eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens ist.
Nach der bis zur Einführung der Verwaltungsgerichte geltenden Rechtslage war es zulässig, Berufungen auch mündlich einzubringen, sofern darüber von der Behörde eine Niederschrift aufgenommen worden war (VwGH vom 5. Mai 2004,
Der ORF muss laut Oberstem Gerichtshof (OGH) Mitarbeitern in einem aufrechten Dienstverhältnis auch jene Vordienstzeiten anrechnen, die vor dem 19. Lebensjahr liegen.