VwGH: Eine in einem anderen Verfahren desselben Verwaltungsgerichtes getroffene Entscheidung nicht bindend

vol_462.atDas hat jetzt in dritter Instanz der Verwaltungsgerichtshof entschieden (Ra 2015/02/0177, 23.9.2015)

Das Höchstgericht in Wien hat die Revision der Autofahrerin gegen ein Erkenntnis des Vorarl­berger Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, sondern nur eine zulässige Beurteilung eines Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht in Bregenz hatte zuvor als zweite Instanz Straferkenntnisse der BH Bregenz bestätigt.

Tathergang

Erst nach ihrem Sachschadenunfall mit Fahrerflucht will die Autofahrerin sich mit Alkohol berauscht haben. Doch ihre Behauptung vom Nachtrunk war für die Behörden und Verwaltungsgerichte nicht glaubwürdig.


Demnach sei das Auto der mit 1,8 Promille alkoholisierten Vorarlbergerin zuerst gegen die rechte und dann gegen die linke Leitschiene geprallt. Nach dem Sachschadenunfall habe sie noch vor dem Eintreffen der Polizei die Unfallstelle verlassen und sei nach Hause gegangen. Dort habe die Pkw-Lenkerin zu einer Polizistin gesagt, sie habe vor der Autofahrt bei einer Abendveranstaltung „ein paar Schlucke eines großen Bieres“ getrunken und nach dem Unfall einen Schluck Schnaps. Ungefähr ein Stamperl. Später hatte die Frau aber behauptet, sie habe nach dem Unfall als Nachtrunk daheim einen Viertelliter Schnaps getrunken.

Die Autofahrerin verwies als Revisionswerberin vor dem Verwaltungsgerichtshof vergeblich auf die Entscheidung des Vorarlberger Verwaltungsgerichtes im Führerschein-Verfahren.

Dabei sei festgestellt worden, dass sie tatsächlich erst nach dem Verkehrsunfall viel Alkohol getrunken habe. Abgesehen von einem großen Bier und einigen Schlucken aus einem anderen Glas Bier vor dem Unfall. Ihr sei im Führerschein-Verfahren keine Verwaltungsübertretung vorzuwerfen gewesen.

Entscheidung nicht bindend

Eine in einem anderen Verfahren desselben Verwaltungsgerichtes getroffene Entscheidung sei nicht bindend, merkte dazu der Verwaltungsgerichtshof an. Außerdem es sei, entgegen den Behauptungen in der Revision, „nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung den Denkgesetzen widersprechende Annahmen getroffen hätte“.

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Aus dem Erkenntnis:

Eine in einem anderen Verfahren desselben Verwaltungsgerichtes getroffene Entscheidung, die nach dem Vorbringen der Revisionswerberin zu einem anderen Ergebnis im Hinblick auf die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt  gekommen ist, vermag das Gericht – abseits einer hier nicht vorliegenden Vorfragenentscheidung – nicht zu binden.

 

Siehe aber:

Verwaltungsgericht an rechtskräftige Strafverfügung gebunden

 

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