Deutschland: Verwaltungsgericht erklärt Beschlagnahme eines Privatgebäudes für Flüchtlinge als unzulässig

73850Die Stadt Lüneburg hatte ein privates Grundstück für sechs Monate beschlagnahmt, um das bereits teilentkernte Gebäude auf eigene Kosten wieder herzurichten und dort bis zu 50 Flüchtlinge unterzubringen.

Gegen diese Beschlagnahme hatte der Grundstückeigentümer ein Rechtsmittel (vorläufiger Rechtsschutzantrag) an das Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben. Das Gericht gab diesem Antrag statt und gewährte die aufschiebende Wirkung.

Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Stadt Lüneburg eine Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erhoben. Dieses hat die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass zur Bewältigung der von der Hansestadt geltend gemachten Notlage bei der Beschaffung von Unterkünften für Flüchtlinge eine Beschlagnahme privaten Eigentums nur dann in Betracht komme, wenn der Gesetzgeber zuvor im Einzelnen geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen dies möglich sein soll.


Abgesehen davon scheide in dem vorliegenden Fall, in dem die Beschlagnahme auf die Generalklausel des § 11 Nds. SOG gestützt werde, die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers aus, weil die Hansestadt vor der Heranziehung eines privaten Dritten mit Rücksicht auf dessen Eigentumsrecht zunächst die noch vorhandenen eigenen Kapazitäten für die Unterbringung von Flüchtlingen nutzen müsse. Da der Grundstückseigentümer ein sog. Nichtstörer im Sinne des Polizeirechts sei, müsse die Hansestadt darlegen, dass sie selbst nicht mehr über menschenwürdige Unterkünfte für eine Flüchtlingsunterbringung verfüge und solche auch nicht bei Dritten auf freiwilliger Basis beschaffen könne. Diesen Nachweis hat die Hansestadt nicht erbringen können.

Hier geht’s zur Pressemittelung des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

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