Asylverfahren: Derzeit 60.000 Anträge offen

In Österreich dauert zur Zeit das Asylverfahren vor der Asylbehörde im Durchschnitt sechs Monate. Eine Zeitspanne, die man künftig nur noch selten bis gar nicht aufrecht erhalten werde können, sagte Wolfgang Taucher, Chef des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asylwesen (BFA) am Mittwoch im Ö1-„Morgenjournal“. Er rechne damit, dass „auch im ersten Halbjahr 2016 die Verfahrensdauer …

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Sektion „Verwaltungsrichter“ in der Richtervereinigung gegründet

RIV_Logo-Sektion-Verwaltungsgerichte_CMYKAuf Initiative der Österreichischen Richtervereinigung (RV) wurde am vergangenen Montag in Wien für Verwaltungsrichter eine eigene Sektion gegründet.

Ziel dieser Gründung ist es, eine bessere Zusammenarbeit der richterlichen Standesvertretungen zu gewährleisten und auf Grundlage der Entschließung des Nationalrates über die richterliche Unabhängigkeit vom Mai 2012 ein einheitliches Richterbild zu entwickeln.

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Anonymverfügung: Strafe für Überzahlung verfassungswidrig?

presse-logoWird der mit einer Anonymverfügung festgesetzte Strafbetrag innerhalb von vier Wochen einbezahlt, darf die Behörde keine weiteren Nachforschungen anstellen. In diesem Fall verzichtet der Staat auf seinen Strafanspruch und der Straftäter kommt in den Genuss einer – im Regelfall – geringeren Strafe, als sie im ordentlichen Verfahren festgesetzt worden wäre.

Wird der festgesetzte Strafbetrag allerdings – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht fristgerecht bezahlt, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde muss den Täter/die Täterin ausforschen. Wie der Verwaltungsgerichtshof kürzlich entschieden hat, gilt das auch in jenen Fällen, in denen ein höherer als der mit der Anoymverfügung festgesetzte Strafbetrag einbezahlt wurde (2013/02/0219).

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Richterliches Dienstrecht als „Denksportaufgabe“ – Gesetzesanfechtung

3d Männchen Paragraph nachdenklich BeratungWien: Die fehlenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Rechtsstellung der Verwaltungsrichter haben die Länder ermuntert, kein eigenes Dienstrecht für „ihre“ Richter zu erlassen.

Vielmehr wird mit Hilfe einer überbordenden Verweistechnik das jeweilige landesgesetzliche Dienstrecht „sinngemäß“ für anwendbar erklärt, was dazu führt, dass die Beantwortung der Frage, welche dienstrechtlichen Bestimmungen für Richter im konkreten Fall Anwendung finden, zur Denksportaufgabe werden kann.

Das Verwaltungsgericht Wien steht derzeit vor der Situation, dass in Dienstrechtverfahren, welche Richter dieses Gerichtes in eigener Sache führen, nicht einmal klar ist, wer Dienstbehörde ist (der Präsident oder der Magistrat der Stadt Wien) bzw. ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit gegeben ist. Dies deshalb, weil nicht eindeutig geregelt ist, ob Verwaltungsrichter in Wien Gemeindebedienstete sind oder nicht und wenn ja, in welchem Umfang die Bestimmungen der Wiener Dienstordnung für sie anzuwenden sind.

Und von dieser Rechtsstellung hängt wiederum ab, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einzelrichter oder Senatszuständigkeit besteht.

Anfechtung der Zuständigkeitsbestimmung

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Judikatur VwGH / Einstweilige Anordnungen iZm Verhaltensbeschwerde gem Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG

fachgruppe verfahrensrechtEinstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem VwGVG – ebenso wie im Revisionsverfahren nach dem VwGG – gesetzlich nicht vorgesehen. Beschwerden nach Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG sind – sofern die Materiengesetze nicht anderes vorsehen – ebenso wie Anträge auf einstweilige Anordnungen bei der Behörde und nicht unmittelbar beim VwG einzubringen.

Der VwGH hat jedoch – der Rsp des EuGH folgend – bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde.

Für die Zuständigkeit und das Verfahren sind die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in der vorliegenden Konstellation in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen. Auf einstweilige Anordnungen gerichtete Anträge nach Unionsrecht  in einem Verfahren nach Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG sind an die Verwaltungsbehörde zu richten.

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Schutzbedürftige: EuGH erachtet verpflichtenden Wohnsitz für zulässig

Es ist ein Urteil, dessen Vorgeschichte bis in die 1990er-Jahre zurückreicht, das aber hochaktuell ist: Der Europäische Gerichtshof hat am gestrigen Dienstag entschieden, dass die Mitgliedstaaten der Union schutzbedürftige EU-Ausländer, die soziale Leistungen in Anspruch nehmen, zu einem fixen Wohnort verpflichten dürfen. Den Fall (Rechtssachen C-443/14 und C-444/14) ins Rollen gebracht hatten zwei Syrer, denen …

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Feministischer Juristinnentag 2016

Der FJT findet dieses Jahr zum ersten Mal in Österreich statt. Einen inhaltlichen Schwerpunkt bildet das aktuelle Thema „Gender und Flucht“. Veranstaltet wird die Tagung vom Verein österreichischer Juristinnen und der Professur für Rechtsphilosophie und Legal Gender Studies an der Universität Wien. Mit 16 Arbeitsgruppen in acht Tracks und vier großen Podiumsdiskussionen am Samstag sowie …

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UVP: Verfehlt der neue Rechtsschutz für Nachbarn sein Ziel?

Da sich in Österreich nach der bisherigen Rechtlage Nachbarn nicht dagegen wehren konnten, wenn Einkaufszentren oder andere Großprojekte ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) genehmigt wurden, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass diese Rechtslage dem Unionsrecht widerspricht (C-570/13). Mit dieser Entscheidung wurden die Rechte von Nachbarn in Genehmigungsverfahren – etwa für Betriebsanlagen oder Straßenbauprojekte – enorm ausgeweitet. Der …

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Parteistellung und Beschwerdelegitimation im behördliches Mehrparteienverfahren

vgw WienVoraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, dass dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und dass der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der übergangenen Partei eingreift.

Beschwerdelegitimiert ist ferner nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. Ist die Parteistellung strittig, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 7 Abs. 3 VwGVG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung.

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Verfassungsgerichtshof: Keine Bedenken gegen die elektronische Gesundheitsakte „ELGA“

elgaArtikelbild
foto: apa/robert jäger

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde eines Arztes abgewiesen,der sich geweigert hatte, einen Lichtbildausweis vorzulegen, um sich so aus der elektronischen Gesundheitsakte (Elga) abzumelden zu können („ Optout“).

Der Mediziner argumentierte, damit werde die Abmeldung unnötig erschwert werde.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte nun die gegen die Entscheidung des BVwG erhobene Beschwerde ab.

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