VfGH Judikatur: Verfassungswidrigkeit der Zusammensetzung des Personal- und Disziplinarausschusses des LVwG Salzburg

vfghlogoMit Erkenntnis vom 29.9.2016, G 14072016 u.a. hat der Verfassungsgerichtshof  in § 22 Abs 4 letzter Satz des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes die Wortfolge „Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über“ als verfassungswidrig aufgehoben.

Zur Begründung führt der VfGH aus,  Verwaltungsgerichte werden als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen eines monokratischen Organs in Angelegenheiten der Justizverwaltung in der Rechtsprechung tätig, die Zusammensetzung der entscheidenden Senate ist verfassungsrechtlich vorgegeben.

 

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Crash-Videos: Was verboten und was erlaubt ist

Bild: (c) REUTERS (Rick Wilking)
Bild: (c) REUTERS (Rick Wilking)

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verbot der Verwendung von sogenannten „Dashcams“ im Straßenverkehr bestätigt (Ro 2015/04/0011, vom 12. September 2016).

Der Gerichtshof folgte damit der Rechtauffassung der österreichischen Datenschutzkommission und des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine ähnliche Entscheidung hatte bereits ein deutsches Verwaltungsgericht getroffen.

Im Anlassfall sollte „zur Beweissicherung bei Unfällen“ ein System eingesetzt werden, das – anders als gängige Dashcams (vom englischen Wort Dashboard für Armaturenbrett) – nicht tagelange Aufzeichnungen speicherte. Vielmehr gab es nur im Notfall – also bei einem Zusammenprall oder bei Betätigung eines SOS-Knopfes – verwertbare Aufnahmen von maximal 90 Sekunden frei. Laut VwGH widersprechen aber Dashcams mit Speichermöglichkeit dem Datenschutzgesetz.

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Veranstaltungshinweise

 1. HUMAN RIGHTS TALK: Human rights under pressure – Exceptional circumstances as the new normal in Europe?

Tuesday, 18 October 2016 at 19:00

Dachgeschoss Juridicum (Schottenbastei 10-16, 1010 Vienna).

2. GRUNDRECHTETAG der Österreichischen Rechtsanwälte
Terrorismusbekämpfung, Verfassungsschutz und Grundrechte

Dienstag, 22. November 2016, Einlass 10.45 Uhr

Wirtschaftsuniversität Wien, LC, Festsaal 1, Welthandelsplatz 1, 1020 Wien

 

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70 Jahre Nürnberger Prozesse – Grundstein des Völkerstrafrechts

saal-600-nuernberger-prozesse-100_v-img__16__9__l_-1dc0e8f74459dd04c91a0d45af4972b9069f1135Zum 70. Jahrestag der Urteilsverkündung im Nürnberger Prozess fand am 1.10.2016 im historischen Saal 600 des Schwurgerichtsgebäudes, in dem diese Urteile gesprochen wurden, eine Konferenz statt.

Bei der Eröffnung sprach unter anderem die US-Justizministerin Loretta Lynch. Sie betonte die Notwendigkeit einer internationalen Strafgerichtsbarkeit, die in Nürnberg ihren Anfang nahm. Der Krieg dürfe nicht der letzte Richter sein, so Lynch und die Menschheit müsse den Kampf gegen die Straflosigkeit fortsetzen.

Der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess gilt als Grundstein für das Völkerstrafrecht der Gegenwart.  Der berühmteste der Nürnberger Prozesse ist der „Hauptkriegsverbrecherprozess“, der vom 20. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946 vor einem eigens hierzu eingerichteten alliierten Militärgerichtshof abgehalten wurde. Nach neun Monaten Verhandlung wurden am 30. September und am 1. Oktober 1946 die Urteile im Hauptkriegsverbrecherprozess verlesen: Zwölf Angeklagte wurden zum Tode verurteilt, drei zu lebenslanger Haft und vier zu langjährigen Haftstrafen. Drei Angeklagte sprach das Gericht frei.

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Gerichten gehen die Gutachter aus

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Bild: (c) Bilderbox (Erwin Wodicka)

Bei Prozessen wie um die Amokfahrt von Graz stehen Gerichtsgutachter im Zentrum. Nun warnt der Verband: Die Qualität der Gutachten sinkt, den Richtern gehen die Experten aus.

Martin Stuhlpfarrer  (Die Presse)

Sie entscheiden Prozesse. Von ihrer Expertise hängt ab, ob ein Angeklagter womöglich jahrzehntelang hinter Gittern verschwindet, bis an sein Lebensende in eine Anstalt eingewiesen oder freigesprochen wird. Und sie proben nun den Aufstand. Die Rede ist von Gerichtsgutachtern, die zuletzt im Fall von Alen R., also der Amokfahrt in Graz mit drei Toten und mehr als 100 Verletzten, im Mittelpunkt standen.

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Mediengesetz: Verfolgung von „Schleichwerbung“ funktioniert nicht

Laut Mediengesetz sind Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, als solche zu kennzeichnen (Offenlegungspflicht gemäß § 26 Mediengesetz). Sonst droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall sind es sogar 60.000 Euro (§ 27 Mediengesetz). 476 Anzeigen wegen Verdachts auf Schleichwerbung in österreichischen Medien soll es gegeben haben, die ohne Konsequenzen …

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Bundesverwaltungsgericht: 40 neue Richterplanstellen

bvwg_logo.png BundesverwaltungsgerichtMit 1. Oktober haben 20 neue RichterInnen ihre Arbeit am Bundesverwaltungsgericht aufgenommen.

Ab Jänner kommen 20 weitere hinzu. Die Ernennung der neuen Richter war am 6. September im Ministerrat beschlossen worden. Die 40 Richter hatten sich gegen 350 Mitbewerber durchgesetzt, wie BVwG-Präsident Harald Perl in der Vorwoche bei der Begrüßung betonte.

 

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Forum Verwaltungsgerichtsbarkeit: „Der Weg zur richterlichen Entscheidung“ aus Sicht des Dachverbandes

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Markus Thoma

Am 22. und 23. September 2016 fand – wiederum  in den Räumlichkeiten des Juridicum der Universität Wien –  das diesjährige Forum Verwaltungsgerichtsbarkeit unter dem Generalthema „Der Weg zur richterlichen Entscheidung“ statt.

 

Der Dachverband der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter (DVVR) erweiterte mit seinem Beitrag die Sicht auf das Generalthema.

Der Sprecher des Dachverbandes, Markus Thoma, variierte das Thema in den Facetten „Der Weg zur richterlichen Entscheidung in Asylsachen“, „Der Weg zum (einheitlichen) Richteramt“ und „Wege zur richterlichen Entscheidung“ im internationalen Kontext.

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Dienstrecht (2): Land Tirol lässt Beamte vorrücken

Der Tiroler Landtag hat auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Rs C-530/13, Schmitzer, vom 11. November 2014) reagiert  und  die Fachgruppe DienstrechtAnrechnung von Vordienstzeiten und die Festlegung der Zeiträume für Vorrückungen neu geregelt.

Mit einer Novelle zum Landesbeamtengesetz 1998 (LGBl. 78/2016) wir die besoldungsrechtliche Stellung der Tiroler Landesbeamten im Wege einer außerordentlichen Vorrückung (oder einer außerordentlichen Zeitvorrückung) verbessert. Mit den novellierten Bestimmungen sollen die Alterdiskriminierung infolge der Nichtberücksichtigung der Ausbildungszeiten zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr  beseitigten werden.

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Dienstrecht (1): Behörden müssen Neuberechnung des Vorrückungsstichtages durchführen

Fachgruppe DienstrechtDie Bemühungen des Bundes durch nunmehr drei Novellen des Gehaltsgesetzes die Folgen der Alterdiskriminierung kostengünstig zu beseitigen, sind (vorerst?) gescheitert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat abermals bestätigt, dass die zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr zurückgelegten Ausbildungszeiten – in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts – bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind (Ro 2015/12/0025 vom 9.September 2016). Damit steht fest, dass auch  die novellierten Bestimmungen des österreichischen Gehaltsgesetzes „eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78“ enthalten.

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