Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Vorabentscheidungsersuchen (Ro 2016/08/0013 vom 14.9.2016) an den Europäischen Gerichtshof u.a. angefragt, unter welchen Voraussetzungen sogenannte A1-Bescheinigungen, welche bestätigen, dass nach Österreich entsendete Arbeitnehmer bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sozialversichert sind, für österreichische Behörden und Gerichte Bindungswirkung entfalten.
Geltung bis Widerruf oder Ungültigkeitserklärung der Bescheinigung
In seinem Urteil vom 06.09.2018, Rechtssache C-527/16 ( Alpenrind u. a.) stellt der Gerichtshof dazu fest, dass eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall Ungarn) ausgestellte A1-Bescheinigung sowohl für die Sozialversicherungen als auch für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Österreich), verbindlich ist, solange sie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurde (Ungarn), weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist.
Die beim Europarat angesiedelte „Europäische Kommission für die Effizienz der Justiz“ (European Commission for the efficiency of justice – CEPEJ) hat sich erstmals umfassend mit den Auswirkungen der Digitalisierung auf die Justiz beschäftigt, da die Kommission in dieser Debatte eine wichtige Rolle übernehmen will.
Die Novelle zum Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den 
Seit den 90er Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Qualität gerichtlicher Entscheidungen nicht adäquat bewertet werden kann, wenn allein die rechtliche Bedeutung der Entscheidungen überprüft wird. Somit steht nicht nur die Gerichtsorganisation in ihrer Gesamtheit auf dem Prüfstand, sondern auch die Gesetzgebung, können doch wenig zufriedenstellende Formulierungen oder ein ungenauer Inhalt der Gesetze oder ein mangelhafter verfahrensrechtlicher Rahmen die Qualität der Gerichtsentscheidungen beeinträchtigen.
Der VwGH hatte in einem Revisionsfall die Frage zu beurteilen, ob die Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG zusätzlich vom Einlangen einer Meldung bei der in der Spezialvorschrift genannten Stelle abhängt, im Konkreten der zentralen Koordinationsstelle gem. § 7j Abs. 1 AVRAG.