Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die österreichischen Regelungen über Umweltschäden und die Umweltbeschwerde im Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) mit der EU-Richtlinie 2004/35/EG über die Umwelthaftung vereinbar sind.
Im Anlassfall hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, durch den Betrieb einer Wasserkraftanlage komme es zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen, welche massiv die natürliche Reproduktion der Fische beeinträchtigten bzw. wiederholt zu Fischsterben über lange Fließstreckenbereiche führten.
Sein Rechtsmittel war vom Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark mit der Begründung abgewiesen worden, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Schaden durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt sei, sodass kein Umweltschaden im Sinne des § 4 Z. 1 lit. a B-UHG vorliege.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte aus Anlass eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz beim EuGH die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren beantragt.
Bei Einrichtung der Verwaltungsgerichte hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, für diese Gerichte ein eigenes Verfahrensrecht zu schaffen. Vielmehr wurde – mit wenigen Änderungen – das bisher für Behördenverfahren geltende Verfahrensrecht auch für das gerichtliche Verfahren als anwendbar erklärt.