Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz

Ausschussbericht: Den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben soll mit dem vorliegenden Landesgesetz für den bisherigen Präsidenten sowie die bisherigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats entsprochen werden. Damit soll möglichst rasch Rechtssicherheit geschaffen und eine problemlose Vorbereitung auf die notwendigen Umstellungen ermöglicht werden

Um die volle Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichte mit 1. Jänner 2014 sicherzustellen, sehen die Übergangsbestimmungen zur Verfassungsgesetznovelle auf Bundesebene vor, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – das war der 5. Juni 2012 – getroffen werden können.

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Neue Verwaltungsgerichte: Amtsexperten dürften bleiben

Gerichtssachverständige fordern von der Politik, künftig besser sie einzusetzen.

Ab 2014 sollen in Österreich die neuen Verwaltungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen. Wer sich dann gegen einen Bescheid beschwert, wird direkt zu einem Richter gelangen und muss nicht zuvor den Weg durch die Verwaltungsebenen beschreiten. Das bringt mehr Rechtsstaatlichkeit. Doch die Frage, wer bei den Gerichten als Sachverständiger auftreten soll, sorgt für Diskussionen.

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Jabloner: Mitglieder des VfGH träumen vom Richterkönig

Bild: (c) Vinzenz Schüller

Das geplante Recht für Bürger ist sinnvoll. Aber ohne Einschränkung drohen böse Folgen.

CLEMENS JABLONER (Die Presse)

Natürlich sind auch Gefühle im Spiel: Richter des Obersten Gerichtshofs (OGH) oder des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind um ihre Stellung als Höchstrichter besorgt, Mitglieder des VfGH träumen vom Richterkönig. Das hebt sich gegenseitig auf.

Nicht selten hebt der VfGH verfassungswidrige Gesetze nicht auf, sondern deutet sie, wohl, weil dies weniger Aufhebens macht, verfassungskonform um. In solchen Fällen verändert der VfGH zum einen den Inhalt der Gesetze. Zum anderen erzeugt er aber auch Rechtsunsicherheit, weil eine verfassungsgerichtliche Umdeutung von Gesetzen nicht allgemein verbindlich ist und Verwaltung und Gerichte in jenen Fällen, die nicht an den VfGH herangetragen werden, an das Gesetz gebunden bleiben.

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Datenschutz: Faymann möchte die Kritik des Generalanwalts ernst nehmen

Welche konkreten Schritte gesetzt werden könnten, konnte der Kanzler aber noch nicht sagen

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat in seinem Schlussantrag der österreichischen Datenschutzkommission mangelnde Unabhängigkeit vorgeworfen. Sie sei organisatorisch eng mit dem Bundeskanzleramt verbunden.

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Datenschutzkommission: Mangelnde Unabhängigkeit wegen Dienstaufsicht durch das Bundeskanzleramt

EuGH  misst vor allem dem organisatorischen Aspekt der Unabhängigkeit große Bedeutung zu

Nach dem Verfahren gegen die Deutsche Datenschutzkommission beschäftigt sich der EuGH nun mit der Frage, ob die Unabhängigkeit der österreichischen Datenschutzkommission der Datenschutzrichtlinie entspricht.

Wie das Urteil des EuGH vom 11. März 2010 (Az. C-518/07 )zeigt, misst der Gerichtshof vor allem dem organisatorischen Aspekt der Unabhängigkeit große Bedeutung zu. Die Organisation von Rechtsschutzeinrichtungen darf keinen politischen Einfluss oder Druck auf diese erlauben.

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Bürger kommen leichter zu ihrem Recht

Die Zeiten, in denen man mühsam die Verwaltungsebenen durchschreiten musste, um zu einem Richter zu gelangen, sind bald vorbei: Künftig kann man Bescheide gleich bei einem Gericht bekämpfen

PHILIPP AICHINGER (Die Presse)

Denn der Nationalrat hat mit einer der bedeutsamsten Verfassungsänderungen der Zweiten Republik seit dem EU-Beitritt den Rechtsschutz umgekrempelt. Wer mit einer Entscheidung der Verwaltung, etwa dem Steuerbescheid, unglücklich ist, kann sich künftig sofort bei einem Richter beschweren. Eine derartige Reform wurde lange diskutiert; dass sie nun umgesetzt wird, ist tatsächlich ein Erfolg für die Politik.

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Schaffung von Landesverwaltungsgerichten: Gewerkschafter und Personalvertreter tagten in NÖ

Regelungen sollen die föderalistischen Strukturen in den einzelnen Ländern sowie den Grundsatz der Unabhängigkeit in der Überleitungsphase und nach Installierung der Landesverwaltungsgerichte berücksichtigen

Verlangt wird auch eine Orientierung an den bewährten Strukturen der Unabhängigen Verwaltungssenate sowie an den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes. Ferner muss der künftige Personalstand in den Landesverwaltungsgerichten einen qualifizierten und effizienten Rechtsschutz im Interesse der Landesbürger gewährleisten.

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Kanzleramt schlägt zwei Varianten für Gesetzesbeschwerde vor

Das Bundeskanzleramt hat die vom Nationalrat angeforderten Vorschläge für die Gesetzesbeschwerde vorgelegt, und zwar in zwei Varianten.  Eine davon wird dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht gefallen: Sie sieht vor, dem VfGH im Abtausch gegen die neue Kompetenz eine Zuständigkeit zu entziehen – nämlich die für Bescheidbeschwerden.

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger lehnte das gestern schon ab. OGH-Präsident Eckart Ratz hielt beide Vorschläge für „das geringste Übel“, weil der VfGH an die Rechtsanschauung des letztinstanzlichen Gerichtes gebunden wäre.

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Editorial ZUV 2012/2

Mit den in dieser Ausgabe der ZUV erscheinenden Fachbeiträgen widmen wir uns gleichermaßen der Vergangenheit und der Zukunft.

Mit der nunmehr in Angriff genommenen Einrichtung einer umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit beenden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern ihre seit 20 Jahren währende Tätigkeit. Ein Anlass Rückschau zu halten. Kein Geringerer als der renommierte Verfassungsrechtsexperte Prof. Theo Öhlinger zieht in seinem Beitrag eine – wie ich meine – Bilanz, die sich sehen lassen kann. Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern wurden in Österreich zu einer Zeit eingerichtet, zu der das Bewusstsein für eine unabhängige Kontrolle des Verwaltungsgeschehens noch – nennen wir es – wenig entwickelt war. Durch die Fortentwicklung sowohl der organisatorischen Rahmenbedingungen, unter denen ein gegenüber der weisungsgebundenen Verwaltung unabhängiges Judizieren möglich wurde, als auch die Entscheidungspraxis der UVS hat sich dies fundamental gewandelt. Heute zweifelt kaum noch jemand an der Notwendigkeit einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle der staatlichen Verwaltung.

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Öhlinger: „Abschied von den UVS“

Den Mitgliedern der UVS wird in den künftigen Verwaltungsgerichten der Länder eine Leitfunktion zukommen. Denn in den UVS ist das richterliche Selbstbewusstseinchon heute sehr ausgeprägt.

Der Artikel „Abschied von den UVS“ von Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger erschien in ZUV 2/2012.

Auszug:

„Die entscheidenden Neuerung dieser Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle besteht nicht darin, dass die UVS und die sonstigen weisungsfreien Verwaltungsbehörden schlicht in Gerichte umbenannt und in ihrer organisatorischen Unabhängigkeit um das eine oder andere Detail gestärkt werden. Sie liegt vielmehr zum einen in der umfassenden, prinzipiell allgemeinen Zuständigkeit der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte und zum anderen in der vorgesehenen Abschaffung aller administrativen Instanzenzüge (mit der mE richtigen Ausnahme der Gemeinden, nicht aber auch der sonstigen Selbstverwaltungskörper).

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