Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) will der Gesetzgeber einen möglichst reibungslosen Übergang von der bisherigen Rechtslage zur der ab 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten.
Für Verwaltungsbehörden und die Unabhängigen Verwaltungssenate gilt, dass sie in allen ihren Entscheidungen, die sie nach dem 30. September 2013 genehmigen, bereits auf die Änderungen der Rechtslage hinweisen müssen (§ 3 Abs.3 bzw. § 4 Abs. 4).
Dies betrifft insbesondere jene Fälle, in denen die Rechtsmittelfrist gegen erlassene Bescheide über den Jahreswechsel läuft und noch kein Rechtsmittel erhoben wurde. In diesen Fällen sieht das Gesetz eine Verlängerung der Rechtsmittelfristen vor (§ 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1) .