Landesgericht lehnt Ansuchen um Aktenübersendung ab
Es war eigentlich ein Routinefall: Im Zuge eines Verfahrens wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung hatte der Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit mit dem Hinweis bestritten, zum Tatzeitpunkt sei über das Unternehmen bereits der Konkurs eröffnet worden. Das Verwaltungsgericht Wien, bei dem dieses Verfahren anhängig war, ersuchte daher das Landesgericht Wr. Neustadt um Übersendung des Konkursaktes. Die Reaktion diese Gerichtes war indes unerwartet: Das Landesgericht lehnte das Ansuchen um Aktenübersendung ab.
In der mehrseitigen Begründung wird festgestellt, die Verwaltungsgerichte seien nicht als „ordentliche Gerichte“ in Sinne des § 1 JN zu qualifizieren, weshalb § 36 JN nicht als Grundlage für die vom Verwaltungsgerichtshof Wien (sic) angeforderte Rechtshilfe herangezogen werden könne. Da eine Rechtsvorschrift darüber, inwieweit ordentliche Gerichte den Verwaltungsgerichten Rechtshilfe zu leisten haben, fehle, könne dem Ersuchen nicht entsprochen werden.
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