Verwaltungsgericht Steiermark sucht neue Vizepräsidentin/Vizepräsidenten

Steiermark_Wappen.svgDas Amt der Steirischen Landesregierung hat die Stelle des Vizepräsident/der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes Steiermark zur Besetzung ausgeschrieben.

Die Bewerbungsfrist läuft noch bis 03.10.2014.

Nach der geltenden Rechtslage ist noch unklar, ob bei BewerberInnen, die noch nicht RichterInnen sind, der Personalausschuss des Gerichtes in das Auswahlverfahren einzubeziehen ist.

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Salzburg: Neuer Vizepräsident des Landesverwaltungsgericht

Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr. Astrid Rössler gelobte Adalbert Lindner an: Vielfältige Erfahrung als Richter und aus der Landesverwaltung Dr. Adalbert Lindner wurde  mit 1. Jänner 2009 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg ernannt. Seit 1. Jänner 2014 ist Dr. Lindner als Richter am Landesverwaltungsgericht Salzburg. Den Artikel auf salzburg.at lesen …

LVwG NÖ: „Wir sind angekommen“

200px-Logo_NÖN.svgVor acht Monaten hat das LVwG seine Tätigkeit aufgenommen. Die NÖN sprach mit Gerichtspräsident Patrick Segalla und seinem Vize Markus Grubner.

Segalla: „Soweit ich es beurteilen kann, hat der Einstand wirklich sehr gut funktioniert. Wir sind knapp acht Monate existent. Wir arbeiten intensiv, wir arbeiten viel. Ich glaube, wir haben uns als Gericht gefunden, und ich glaube, wir sind als Gericht sowohl von Politik und Verwaltung als auch von Bürgern anerkannt und angenommen worden. Über 95 Prozent unserer Entscheidungen werden bei den Höchstgerichten nicht angefochten. Wichtig ist, dass wir dadurch einen Rechtsfrieden garantieren, dass die Leute das Gefühl bekommen, es wurde ein faires Verfahren durchgeführt.“

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VwG Judikatur/ Vergaberecht

VwG Wien

Berechnung des Auftragswertes

Einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien zu Folge besteht bei Bauaufträgen keine Pflicht zu einer bauwerksübergreifenden Zusammenrechnung.

Bei Bauaufträgen steht der Bezug zu einem Bauwerk im Vordergrund, mag es sich beim Bauauftrag um die Herstellung eines Bauwerkes handeln oder bloß um die Reparatur eines solchen. In einer Trennung der Bauvorhaben nach den einzelnen davon betroffenen Bauwerken kann daher keine Vergaberechtswidrigkeit erblickt werden.

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Verschandelung der Stadtsilhouette: Verwaltungsgericht verlangt Abriss von Wolkenkratzern

Drei gerade erst fertiggestellte Hochhäuser in Istanbul sollen per Gerichtsbeschluss abgerissen werden. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Gebäude die historische Silhouette der Altstadt verschandeln.

Istanbul – Die historische Altstadt ist ein weltweit bekanntes Fotomotiv: Gebäude wie die Hagia Sophia, die Sultan-Ahmed-Moschee und der Topkapi-Palast prägen das Bild von Istanbul. Zumindest war das bisher so. Jetzt schiebt sich bei klarer Sicht ein Onalti Dokuz (16:9) genanntes Hochaus-Trio mit in den Hintergrund.

Doch damit soll es einem Gerichtsbeschluss zufolge bald vorbei sein, die Häuser sollen weg.

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Verwaltungsgericht Wien stellt Gesetzesprüfungsantrag wegen Zuständigkeitsänderung ohne Zustimmung der Länder

 

VwG Wien
VwG Wien

Die sog. „Richtlinienbeschwerde“ (§ 89 SPG) kann von jedem Betroffenen einer Amtshandlung erhoben werden, wenn dabei die Richtlinien für das Einschreiten von Polizeibeamten verletzt wurden.

Sie richtet sich zunächst an die Dienstbehörde; reagiert diese unbefriedigend oder gar nicht, konnte bis zum vorigen Jahr eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats verlangt werden.

Nach Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz wäre grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen Bundesbedienstete) handelt. Art. 131 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes sieht aber die Möglichkeit vor, solche Angelegenheiten per Gesetz in die Zuständigkeit der Landes-Verwaltungsgerichte zu übertragen (was hier durchaus zweckmäßig erscheint, entscheiden diese doch auch über Maßnahmenbeschwerden). Allerdings dürfen solche Gesetze nicht ohne Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

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Gericht: Grazer Polizei handelte „rechtswidrig“

StandardLöschen von Filmen auf Kamera eines Demonstranten ist laut Gericht „gröblicher Eingriff“

Walter Müller

So schnell ändern sich Perspektiven: Letzte Woche wurde in Wien der deutsche Anti-Akademikerball-Demonstrant Josef S. verurteilt, weil der Richter den Aussagen eines Polizisten, der als Belastungszeuge auftrat, vertraut hatte. Konträr verlief jetzt ein Prozess im Grazer Landesverwaltungsgericht, wo es ebenso um die Folgen einer Demonstration – gegen den dortigen Grazer Akademikerball im Februar – ging.

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Ist die Zuständigkeitsübertragung der Wiener Landesabgaben auf das Bundesfinanzgericht verfassungswidrig ?

Das Bundesfinanzgericht hegt Bedenken, ob die durch das Land Wien erfolgte Übertragung des Zuständigkeitsbereiches für Abgaben verfassungsrechtlich gedeckt war.

Das Gericht stellte daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, die betreffende Bestimmung (§ 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien – WAOR) als verfassungswidrig aufzuheben.

Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nur in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder zulässig. Die Parkometerabgabe, um die es im Beschwerdefall geht, stütze sich aber auf § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz, und somit auf ein Bundesgesetz.

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Keine Rechtshilfe für Verwaltungsgerichte?

Landesgericht lehnt Ansuchen um Aktenübersendung ab

Es war eigentlich ein Routinefall: Im Zuge eines Verfahrens wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung hatte der Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit mit dem Hinweis bestritten, zum Tatzeitpunkt sei über das Unternehmen bereits der Konkurs eröffnet worden. Das Verwaltungsgericht Wien, bei dem dieses Verfahren anhängig war, ersuchte daher das Landesgericht Wr. Neustadt um Übersendung des Konkursaktes. Die Reaktion diese Gerichtes war indes unerwartet: Das Landesgericht lehnte das Ansuchen um Aktenübersendung ab.

In der mehrseitigen Begründung wird festgestellt, die Verwaltungsgerichte seien nicht als „ordentliche Gerichte“ in Sinne des § 1 JN zu qualifizieren, weshalb § 36 JN nicht als Grundlage für die vom Verwaltungsgerichtshof Wien (sic) angeforderte Rechtshilfe herangezogen werden könne. Da eine Rechtsvorschrift darüber, inwieweit ordentliche Gerichte den Verwaltungsgerichten Rechtshilfe zu leisten haben, fehle, könne dem Ersuchen nicht entsprochen werden.

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