Wirksame Rechtsbehelfe zur effektiven und endgültigen Konfliktlösung stehen auf der Tagesordnung, dies zeigen verschiedene Initiativen der EU-Kommission.
Bereits im Jahr 2012 wurde in Deutschland ein sogenanntes „Güterichterverfahren“ eingeführt, mit dem Ziel, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. Dieses Verfahren gilt nicht nur für die Zivilgerichte, sondern auch für die Verwaltungsgerichte.
Der Verfahrensablauf ist gem. § 278 Abs. 5 der deutschen ZPO (gem. § 173 Satz 1 VwGO für das Verwaltungsverfahren anzuwenden) so geregelt, dass das Verwaltungsgericht die Parteien zur Durchführung einer „Güteverhandlung“ an einen „Güterichter“ verweisen kann, welcher dann alle Methoden der Konfliktbeilegung anwenden kann.
Der „Güterichter“ ist nicht der nach der Geschäftsverteilung zuständig gewordene Richter, sondern ein anderer, speziell ausgebildeter Richter. Neben dem kontradiktorischen Entscheidungsverfahren stehen den deutschen Verwaltungsrichtern somit nicht nur der verwaltungsrechtliche Vergleich, sondern auch die Mediation oder andere Konfliktlösungsmethoden durch den „Güterichter“ zur Verfügung.
Laut Bundesstatistik für das Jahr 2013 sind insgesamt 737 „Güterichter“ ausgewiesen, bei bereits 86% der Verwaltungsgerichte sind „Güterichter“ eingesetzt, das ist deutlich mehr als etwa bei den deutschen Amtsgerichten (63%).
Eine psychologische Untersuchung von Diplom-Psychologe Prof. Dr. Peter Kaiser (Universität Vechta) ergab für die Güterichterverfahren eine hohe Einigungsquote (85%) bei relativ geringem Aufwand (nur eine Sitzung in 91,5% der Verfahren).
In Österreich wurde von der Standesvertretung im Begutachtungsverfahren für das neue Verfahrensrecht (VwGVG) festgestellt, dass es für ein modernes Verfahrensrecht unabdingbar ist, dass den Gerichten die Streitbeilegung durch verwaltungsgerichtlichen Vergleich oder durch Mediation ermöglicht wird.