
Mit BGBl. II Nr. 120/2025 wurde die Verwaltungsgericht-Eingabengebührverordnung (VwG-EGebV) geändert. Dabei wurde die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge auf 50,- Euro angehoben. Vorlageanträge, Verfahrenshilfeanträge, gesonderte Anträge zur aufschiebenden Wirkung werden nunmehr mit 25,- Euro zu vergebühren sein. Diese Novelle tritt am 01.07.2025 in Kraft und ist auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden.







