VfGH Judikatur / Meldung eines verantwortlichen Beauftragten § 9 Abs. 2 VStG

vfghlogoZur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften reicht die entsprechende Meldung an das „zuständige“ Arbeitsinspektorat aus, d.h. an das Arbeitsinspektorat, das gem. § 15 ArbIG für die Betriebsstätte oder für die Arbeitsstelle des Unternehmens örtlich zuständig ist.

Die Bestellung nach § 9 Abs. 2 VStG soll nämlich bloß für die Behörden nachvollziehbar und manipulationssicher erfolgen, was durch die (eine) Verständigung gewährleistet ist. Die Bestellung ist damit für jedes andere Arbeitsinspektorat und für jede Strafbehörde im Nachhinein jederzeit leicht feststellbar und nachvollziehbar.

Selbst wenn daher – wie hier – ein Reinigungsunternehmen wegen Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei Durchführung von Reinigungsarbeiten zum Abschluss einer Baustelle vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten angezeigt wird, sind nicht die handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens zu bestrafen, wenn das Reinigungsunternehmen seinem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat ordnungsgemäß die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemeldet hat.

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„GRECO“ – Bericht über Korruptionsprävention an österreichischen Gerichten veröffentlicht

greco-logoIm April 2016 hatte im Auftrag der  Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) eine internationalen Expertenrunde alle Repräsentanten der österreichischen Rechtsprechungsorgane – darunter auch richterliche Standesvertreter – befragt, inwieweit die vom Europarat verabschiedeten Rechtsinstrumente zur Korruptionsprävention umgesetzt wurden. (Siehe dazu:  Greco“ überprüft Korruptionsprävention an österreichischen Gerichten)

Wenig überraschend wurde in dem jetzt veröffentlichten Bericht der sogenannten „ 4. Evaluierungsrunde“ festgestellt, dass bei den seit 1.1.2014 bestehenden Verwaltungsgerichten (in den Ländern) keines der vorgeschlagenen Instrumente Anwendung findet. Es fehlen sowohl Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung über mögliche Einfallstore für Korruption als auch  Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen zur Korruptionsprävention. Diese Mangel betrifft richterliches und nichtrichterliches Personal gleichermaßen.

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Bundesverwaltungsgericht: Drei von vier Verfahren betreffen Asyl

bvwg_logo.png BundesverwaltungsgerichtDer Anstieg im Bereich Fremdenwesen und Asyl sei „überdimensional hoch“, sagt BVwG-Präsident Harald Perl. Um dem Herr zu werden, müssten die derzeit 80 befristeten Planstellen verlängert werden, fordert er.

Das vor drei Jahren eingerichtete Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist mit immer mehr Asyl-Entscheidungen befasst. Drei von vier aller neu anhängigen Beschwerdeverfahren stammten aktuell aus diesem Bereich, sagte Präsident Harald Perl am Dienstag. Dieser Anstieg sei „überdimensional hoch“, aber keine Überraschung. Denn die große Zahl von Asylanträgen erreiche nun mit einer Verzögerung die Gerichtsbarkeit. Konkret gehe es um die Frage des Flüchtlingsschutzes, also etwa die Zuständigkeit sowie die Rechtmäßigkeit der Schubhaft. Für Perl ist es verständlich, wenn Flüchtlinge, die unter schwierigsten Umständen nach Österreich gekommen sind, alle Instanzen ausschöpfen.

Von 28.500 Verfahren betrafen im vergangenen Jahr 18.400, also etwa zwei Drittel, das Fremdenwesen. Im kommenden Jahr rechnet das BVwG mit insgesamt 31.000 Beschwerden, wovon circa 20.000 den Bereich Asyl berühren dürften – das Verhältnis also zumindest gleich bleibe. Zur Bewältigung des Anstiegs wünscht sich Perl, dass jene bis Ende des Jahres befristen 80 Planstellen beim nicht-richterlichen Personal für die kommenden drei bis fünf Jahre verlängert werden.

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„3 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit neu“ (3): Hohe Akzeptanz der Entscheidungen

parlament-headerIm Verfassungsausschuss, der gestern tagte, waren sich die Fraktionen des Nationalrats einig: Die Akzeptanz der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist hoch.

So werden mehr als 90% der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht angefochten. Bei den Verwaltungsgerichten der Länder ist dieser Prozentsatz noch höher.

Großes Lob für neue Verwaltungsgerichtsbarkeit

Ausschussvorsitzender Peter Wittmann (S) erinnerte daran, dass mit der Einführung der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit 120 Behörden aufgelöst wurden. Seiner Meinung nach hätte sich „die größte Verwaltungsreform seit 1929“ ein breiteres Echo in der Öffentlichkeit verdient. Abgeordneter Johann Singer (V) hob aus der Sicht eines Bürgermeisters insbesondere die rasche und praxistaugliche Abwicklung von Verfahren hervor. Für ÖVP-Verfassungssprecher Wolfgang Gerstl ist die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein gutes Beispiel dafür, dass Reformen bei entsprechendem Wollen möglich sind. Großes Lob kam auch von Seiten der Opposition, durch das neue System habe man europäische Rechtsschutzstandards in der Verwaltung sichergestellt, sagte etwa Harald Stefan (F).

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„3 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit neu“ (2): Stellungnahme des Dachverbandes der Verwaltungsrichter

DVVR Logo KopieDie Sitzung des Verfassungsausschusses hat der Dachverband zum Anlass genommen, selbst einen Bericht über die praktischen Erfahrungen der vergangenen 3 Jahre zu verfassen und dem Verfassungsausschusses zu übermitteln.

Festgestellt wird, dass die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit zwar als Erfolgsgeschichte zu betrachten ist, aber weitere Maßnahmen dringend erforderlich sind, um ein Funktionieren des Rechtsschutzes im öffentlichen Recht weiterhin zu gewährleisten.

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„3 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit neu“ (1): Verfassungsausschuss tagt

Die Einrichtung der neuen Verwaltungsgerichte wurde mit der B-VG- Novelle 2012 beschlossen, die Arbeit aufgenommen haben die Gerichte mit 1.1.2014. Aus diesem Anlass hält der Verfassungsausschuss heute eine Sitzung zum Thema „3 Jahr Verwaltungsgerichtsbarkeit neu“ ab. Eingeladen sind als Auskunftspersonen die Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts und der Präsident …

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23. Maiforum: Save the Date

Das Maiforum findet dieses Jahr am Freitag, den 12. Mai 2017 (von 9.00 bis 14.00 Uhr) im Landhaus in Innsbruck statt. Die Veranstaltung wird  von den Standesvertretungen der Verwaltungsrichter gemeinsam mit dem Landesverwaltungsgericht Tirol organisiert. Das genaue Programm folgt in Kürze. Die Teilnahme ist für Richterinnen und Richter, die Mitglieder einer der Standesvertretungen sind, kostenlos. …

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Richterernennungen am BVwG: Stellungnahme zur Berichterstattung im „Kurier“

Bereits zum dritten Mal wird durch eine tendenziöse und auf Gerüchten basierende Berichterstattung in der Zeitung „Kurier“ versucht, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erschüttern. Die die Standesvertretung der Richterinnen und Richter sieht sich daher veranlasst,  dazu folgende Stellungnahme abzugeben.   Hier die Stellungnahme lesen…  

„Behördliche Untätigkeit“ – Rechtsschutzlücke im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

fachgruppe verfahrensrechtBei der Ausgestaltung des Rechtsschutzes durch die neuen Verwaltungsgerichte haben sich sowohl Verfassungs- als auch Verwaltungsgerichtshof vom Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes leiten lassen, dem alles andere untergeordnet wird.

Seit seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die Möglichkeit einer Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken besteht. Selbst Bescheide, deren Begründung „dürftig“ ist, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls von Gericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung  zu vervollständigen sind.

Die damit entstandene Dynamik der  Verlagerung des Verwaltungsverfahrens weg von den Behörden hin zu den Verwaltungsgerichten wird besonders in der Rechtsprechung zur Säumnisbeschwerde deutlich:

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Europaweite Online-Umfrage über die Rahmenbedingungen richterlicher Arbeit

encjDas  “European Networks of the Councils for the Judiciary- ENCJ“, an der Österreich mangels eines „Rats der Gerichtbarkeit“ nur als Beobachter teilnimmt, hat eine europaweite Online-Umfrage zu den Rahmenbedingungen der richterlichen Arbeit (versuchte Einflussnahmen, Arbeitsbelastung, Ressourcen etc.) gestartet.

Eine erste, in kleinerem Rahmen durchgeführte Befragung erbrachte dazu sehr erstaunliche Ergebnisse. In der nunmehr zweiten Runde sollen mehr Länder einbezogen und in den einzelnen Ländern zur Sicherung der Repräsentativität eine möglichst große Zahl von Richterinnen und Richtern um ihre Mitwirkung gebeten werden.

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