
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich auf Antrag des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (EU 2016/0001 vom 31. März 2016) mit der Frage der Zuständigkeit für Asylverfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Abschiebefrist innerhalb des Dublin-Systems zu befassen.
Der VwGH wollte wissen, ob alleine der ungenutzte Ablauf der Überstellungsfrist zu einem Zuständigkeitsübergang führt oder ob für den Übergang der Zuständigkeit auch die Ablehnung der Aufnahme der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat erforderlich ist.
In dem Fall (C-201/16) hatte der Iraner Majid Shiri geltend gemacht, dass Österreich nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung seines Antrags zuständig geworden sei, da er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Bulgarien überstellt wurde. Der Iraner war zuerst über Bulgarien in die Europäische Union eingereist, daher wäre Bulgarien für das Asylverfahren zuständig gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte den Fall zur Klärung an den EuGH verwiesen.
Nach vielen Beschwerden lässt das Landesverwaltungsgericht die Verfassungsrichter Deckelung und geringere Bezüge für Flüchtlinge prüfen. Dem STANDARD liegt ein Bescheid vor
Die Verwaltungsgerichte in Deutschland sind wegen der Masse an Klagen gegen Asylbescheide offenbar überlastet.
Von den griechischen Kolleginnen und Kollegen wurde es spürbar als Zeichen aktiver Solidarität empfunden, dass die Europäische Verwaltungsrichtervereinigung (AEAJ) letzte Woche ihre jährliche Generalversammlung in Athen abgehalten hat.

Seit letztem Jahr bieten Estland eine „E-Residency“ an. Estland ist damit der erste Staat, der einen virtuellen Wohnsitz möglich macht.
Weltweit haben geschätzte 10 Millionen Menschen keine Staatsangehörigkeit, in Europa sind es rund 600.000 Personen.