
Bereits zum dritten Mal innerhalb eines Jahres hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Verkürzung der allgemeinen vierwöchigen Beschwerdefrist des VwGVG durch Sonderregelungen im BFA- Verfahrensgesetz sachlich gerechtfertigt ist.
Die Bundesregierung hatte eine Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen (§ 16 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes) unter anderem damit gerechtfertigt, dass die Verkürzung der Beschwerdefrist Teil mehrerer Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung sei. In Fällen eines nur bis zur Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme befristeten Aufenthaltsrechts bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an einer ehestmöglichen Klärung des Aufenthaltsstatus eines Fremden.