Um die illegale Verbringung von Abfall in Ländern außerhalb der EU besser bekämpfen zu können, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen abgeändert.
Diese Änderungen der Abfallverbringungsverordnung sollen den Behörden zukünftig ihre Kontrolltätigkeit erleichtern. Die Verordnung sieht eine Beweislastumkehr vor, wonach der Exporteur nunmehr nachweisen muss, dass es sich beim zu exportierenden Fahrzeug um ein Gebrauchtfahrzeug handelt, das noch bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
Immer wieder sind die Verwaltungsgerichte mit der illegalen Verbringung von Kraftfahrzeugen ins Ausland – meistens nach Nigeria- befasst.
Nach einem jüngst ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führt auch die im Frühjahr überfallsartig beschlossene Gehaltsreform nicht zu einer unionrechtskonformen Anrechnung von Ausbildungszeiten, die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden.

Das LVwG OÖ hat in einem aktuellen Erkenntnis ein Angebot, das nicht an der dafür vorgesehenen Stelle am Ende des Leistungsverzeichnisses, sondern an verschiedenen anderen Stellen gefertigt war, also nicht rechtsgültig unterfertigt und nicht ausschreibungskonform beurteilt.