An der Universität Innsbruck findet derzeit eine prominent besuchte Fachtagung zum Thema Landesverwaltungsgerichte statt.
Ab 1. Jänner 2014 werden diese Gerichte in allen Bundesländern eingerichtet, die 16 Tiroler Berufungs- und Sonderbehörden für Verwaltungsverfahren sind dann Geschichte. Mehr als 300 Teilnehmer diskutieren dabei über Grundlagen und Herausforderungen für die neuen Gerichte.
Neuerung bringt Positives und Negatives
Mit der Verfassungsnovelle sind in Österreich erstmals die Länder für eine Gerichtsbarkeit verantwortlich. Man kann sagen, dass das rechtsstaatliche Prinzip, die Grundrechte, in einem positiven Sinn betroffen seien. Es gebe aber auch Prinzipien, die in einem negativen Sinn verändert worden seien, weil gewisse Berufungsbehörden, die bisher vorgesehen waren, demokratisch höher legitimiert gewesen seien, als es die Verwaltungsgerichte sein werden. Die Gewaltenteilung sei stark betroffen, weil viele Verwaltungsbehörden nicht mehr existieren, während die Gerichtsbarkeit deutlich ausgebaut worden sei.

Wien. „Wenn hier ein Grundprinzip verletzt wird, dann muss man sich das noch einmal anschauen“, erklärte Bürgermeister Michael Häupl am Dienstag der „Wiener Zeitung“ zur Oppositionskritik an der Umsetzung des Verwaltungsgerichtsgesetzes in Wien. Aber zuerst müsse der Verfassungsgerichtshof entscheiden.
Wien – Mirko Kovats, dessen Mischkonzern A-Tec Industries nach der Pleite zerschlagen wurde, hat es schwer. In grauem Anzug, weißem Hemd und roter Krawatte (diese Outfit trägt er immer) sitzt er vor der Kammer C des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) in Wien und schildert auf Frage der Kammermitglieder seine Lage. „Ich habe alles verloren. Ich habe kein Einkommen, kein Vermögen und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Meine Stiftung ist nicht liquide.“ Wovon er denn lebe? „Ich lebe auf Kredit“, so Kovats, aber seine Frau verdiene für die Kinder. „Meine Ansprüche sind eher bescheiden.“
Allerdings müssten sich Richter und Staatsanwälte bei solchen Absprachen stärker an Recht und Gesetz halten. Bislang bestehe ein „erhebliches Vollzugsdefizit“, heißt es. Mit der Entscheidung hob der Zweite Senat zugleich die Strafurteile gegen drei Beschuldigte auf (unter anderem 2 BvR 2628/10).