Judiktur VwGH / Keine Berufung gegen verfahrensrechtliche Bescheide zulässig

fachgruppe verfahrensrecht

Der VwGH bestätigt seine Auffassung zu verfahrensrechtlichen Bescheiden, die nunmehr nicht mit Berufung, sondern nur mit einer Beschwerde an das VwG bekämpfbar sind.

Bescheide über die Ablehnung von Anträgen auf Wiederaufnahme eines Verfahrens sind verfahrensrechtlicher Natur. Sie gehören dem Verfahrensrecht an (Teil der Rechtsfindung für eine am Ende materiell-rechtliche Entscheidung). In Bezug auf verfahrensrechtliche Bescheide wie den gegenständlichen liegt folglich mit dem Verweis auf die Verwaltungsvorschriften ein gesetzlicher Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges im Sinne des Art. 118 Abs. 4 B-VG durch die Regelung des § 63 Abs. 1 1. Satz AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 vor.

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Judikatur VwGH / Anwaltspflicht für Revision, Zurückweisung vs. Verbesserungsauftrag

fachgruppe verfahrensrechtIn dem Beschluss zur Zl. Ra 2015/09/0030 vom 20.05.2015 hat der VwGH Stellung genommen, wie vorzugehen ist, wenn die handschriftliche Revision nur vom einem Rechtsanwalt abgestempelt und unterschrieben, jedoch nicht abgefasst wurde.

Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist eindeutig erkennbar und sohin sofort zurückzuweisen.

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VwGH Judikatur / VwG hat von Amts wegen materielle Wahrheit zu erforschen

fachgruppe verfahrensrechtOb eine Beweisaufnahme notwendig ist, hat das Verwaltungsgericht unabhängig von eventuellen Parteivorbringen und -anträgen einzelfallbezogen zu entscheiden.

Der VwGH betonte in seiner Entscheidung vom 28.04.2015 zu Zl. Ra 2015/02/0064 (wie bereits im Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/17/0121), dass vor den Verwaltungsgerichten (VwG)  gem. § 38 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gem. § 38 VwGVG iVm § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gilt, wonach von den VwG von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist.

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VwGH Judikatur / Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen und bloß verfahrensleitenden Beschlüssen; Parteistellung

fachgruppe verfahrensrechtNach der Entscheidung vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089 hatte sich der VwGH erneut zur Abgrenzung zwischen – anfechtbaren – verfahrensrechtlichen Beschlüssen und – nicht gesondert anfechtbaren – bloß verfahrensleitenden Beschlüssen iSd § 25a Abs 3 VwGG bzw § 31 Abs 2 VwGVG auseinanderzusetzen.

Er verwies auf die bisherige Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind.

Weiters hatte er die Frage zu beantworten, ob die Parteistellung bei Nichterhebung einer Beschwerde verloren geht.

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VfGH Judikatur / Richtlinienbeschwerde

vfghlogoDer VfGH hat nun aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrages bestätigt, dass sich die Zuständigkeit der (Landes-)verwaltungsgerichte für Richtlinienbeschwerden als „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG  bereits aus dem SPG ergibt und sich nicht geändert hat.

Die Möglichkeit, sich gegen das Verhalten der Sicherheitsexekutive in Form einer Richtlinienbeschwerde nach § 89 Abs. 4 SPG an die UVS in den Ländern zu wenden, besteht seit 1. Mai 1993. Seit 1. Jänner 2014 sind die (Landes-)Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Richtlinienbeschwerden zuständig.

Eine Klarstellung des Gesetzgebers in dem Sinn, dass die bisherige Kompetenz der UVS, über Beschwerden gegen Richtlinienverletzungen zu entscheiden, nunmehr von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen ist, ist aber keine Begründung einer neuen Zuständigkeit, die eine Zustimmung der Länder nach Art. 130 Abs. 2 letzter Satz B-VG erforderlich gemacht hätte.

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VwGH Judikatur / Revisionslegitimation von Gemeinden

fachgruppe verfahrensrechtDie Entscheidung von Verwaltungsgerichten über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide ist kein staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen.

Die Gemeinde hat in Bezug auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes über eine Beschwerde gegen einen gemeindebehördlichen Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde keine Revisionslegitimation, weil die Bestimmung des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG nach ihrem systematischen Zusammenhang nur die Revisionslegitimation der Gemeinde betreffend eine aufsichtsbehördliche Entscheidung beinhaltet.

Es erfolgte somit eine klare Trennung zwischen dem Verfahren zur Ausübung des Aufsichtsrechts über Gemeinden und dem Verfahren über Beschwerden gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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VfGH sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Regelung der Akteneinsicht

vfghlogoDie Verwaltungsgerichte haben selbst über die Rechtmäßigkeit der Verweigung der Akteneinsicht zu entscheiden und daher zu überprüfen, ob der Ausschluss der Akteneinsicht durch die Behörde zu Recht erfolgt ist. Die Verwaltungsgerichte sind sohin nicht an die Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die Gewährung der Akteneinsicht gebunden.

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VwGH Judikatur/Revision: Einzelfallbezogene Beurteilungen sind im Allgemeinen nicht revisibel

vwgh-logoIm Anlassfall war von der Behörde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen zurückgewiesen worden, das Verwaltungsgericht Wien hatte die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wurde (außerordentliche) Revision ergriffen, welche vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss zur Zl- RA 2014/22/0060 vom 16.12.2014 zurückgewiesen wurde.

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VwGH Judikatur: Sachliche Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten

vwgh-logoVon Verfassungswegen besteht eine Generalsklausel für die sachliche Zuständigkeit zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Art 131 Abs.1 B-VG) , die sachlichen Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte des Bundes sind in taxativer Form aufgezählt (Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG).

In einem Verfahren betreffend die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 2 Z 4 des Ingenieurgesetzes 2006) war strittig, ob zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verweigerung der Verleihung das Bundesverwaltungsgericht oder das Landesverwaltungsgericht zuständig ist, weil gem. § 4 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013, die Entscheidung über die Verleihung der jeweils zuständige Bundesminister trifft.

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VwGH Judikatur: Örtliche Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten

vwgh-logoIm Anlassfall war in einer Angelegenheit des Abfallwirtschaftsrechtes strittig, ob das Verwaltungsgericht Wien oder das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist.

Das Verwaltungsgericht Wien stellte seine Unzuständigkeit mit Beschluss fest, eine Revision gegen diesen Beschluss wurde zugelassen.

Die Beschwerdeführerin erhob nicht nur die ordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof, sie stellte zudem auch einen „Antrag auf Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes“ gem. § 71 VwGG iVm Art 133 Abs. 1 Z. 3 B-VG.

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