VwGH Judikatur / Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen und bloß verfahrensleitenden Beschlüssen; Parteistellung

fachgruppe verfahrensrechtNach der Entscheidung vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089 hatte sich der VwGH erneut zur Abgrenzung zwischen – anfechtbaren – verfahrensrechtlichen Beschlüssen und – nicht gesondert anfechtbaren – bloß verfahrensleitenden Beschlüssen iSd § 25a Abs 3 VwGG bzw § 31 Abs 2 VwGVG auseinanderzusetzen.

Er verwies auf die bisherige Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind.

Weiters hatte er die Frage zu beantworten, ob die Parteistellung bei Nichterhebung einer Beschwerde verloren geht.

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VfGH Judikatur / Richtlinienbeschwerde

vfghlogoDer VfGH hat nun aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrages bestätigt, dass sich die Zuständigkeit der (Landes-)verwaltungsgerichte für Richtlinienbeschwerden als „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG  bereits aus dem SPG ergibt und sich nicht geändert hat.

Die Möglichkeit, sich gegen das Verhalten der Sicherheitsexekutive in Form einer Richtlinienbeschwerde nach § 89 Abs. 4 SPG an die UVS in den Ländern zu wenden, besteht seit 1. Mai 1993. Seit 1. Jänner 2014 sind die (Landes-)Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Richtlinienbeschwerden zuständig.

Eine Klarstellung des Gesetzgebers in dem Sinn, dass die bisherige Kompetenz der UVS, über Beschwerden gegen Richtlinienverletzungen zu entscheiden, nunmehr von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen ist, ist aber keine Begründung einer neuen Zuständigkeit, die eine Zustimmung der Länder nach Art. 130 Abs. 2 letzter Satz B-VG erforderlich gemacht hätte.

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VwGH Judikatur / Revisionslegitimation von Gemeinden

fachgruppe verfahrensrechtDie Entscheidung von Verwaltungsgerichten über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide ist kein staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen.

Die Gemeinde hat in Bezug auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes über eine Beschwerde gegen einen gemeindebehördlichen Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde keine Revisionslegitimation, weil die Bestimmung des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG nach ihrem systematischen Zusammenhang nur die Revisionslegitimation der Gemeinde betreffend eine aufsichtsbehördliche Entscheidung beinhaltet.

Es erfolgte somit eine klare Trennung zwischen dem Verfahren zur Ausübung des Aufsichtsrechts über Gemeinden und dem Verfahren über Beschwerden gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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VfGH sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Regelung der Akteneinsicht

vfghlogoDie Verwaltungsgerichte haben selbst über die Rechtmäßigkeit der Verweigung der Akteneinsicht zu entscheiden und daher zu überprüfen, ob der Ausschluss der Akteneinsicht durch die Behörde zu Recht erfolgt ist. Die Verwaltungsgerichte sind sohin nicht an die Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die Gewährung der Akteneinsicht gebunden.

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VwGH Judikatur/Revision: Einzelfallbezogene Beurteilungen sind im Allgemeinen nicht revisibel

vwgh-logoIm Anlassfall war von der Behörde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen zurückgewiesen worden, das Verwaltungsgericht Wien hatte die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wurde (außerordentliche) Revision ergriffen, welche vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss zur Zl- RA 2014/22/0060 vom 16.12.2014 zurückgewiesen wurde.

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VwGH Judikatur: Sachliche Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten

vwgh-logoVon Verfassungswegen besteht eine Generalsklausel für die sachliche Zuständigkeit zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Art 131 Abs.1 B-VG) , die sachlichen Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte des Bundes sind in taxativer Form aufgezählt (Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG).

In einem Verfahren betreffend die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 2 Z 4 des Ingenieurgesetzes 2006) war strittig, ob zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verweigerung der Verleihung das Bundesverwaltungsgericht oder das Landesverwaltungsgericht zuständig ist, weil gem. § 4 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013, die Entscheidung über die Verleihung der jeweils zuständige Bundesminister trifft.

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VwGH Judikatur: Örtliche Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten

vwgh-logoIm Anlassfall war in einer Angelegenheit des Abfallwirtschaftsrechtes strittig, ob das Verwaltungsgericht Wien oder das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist.

Das Verwaltungsgericht Wien stellte seine Unzuständigkeit mit Beschluss fest, eine Revision gegen diesen Beschluss wurde zugelassen.

Die Beschwerdeführerin erhob nicht nur die ordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof, sie stellte zudem auch einen „Antrag auf Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes“ gem. § 71 VwGG iVm Art 133 Abs. 1 Z. 3 B-VG.

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Parlament: Keine Strafen für Störer

Bild: (c) Robert Jaeger
Bild: (c) Robert Jaeger

Geldbußen nach Besucherprotesten sind unzulässig, urteilt der VfGH.

(Die Presse)

Während SPÖ-Urgestein Otto Pendl eine Rede hielt, kamen von der Besuchergalerie des Nationalrats unfeine Töne. „Frechheit und Sauerei, Österreich ist ein korruptes Land!“, rief ein Mann auf der Besuchergalerie. Und warf Flugblätter in den Plenarsaal herab.

Dieser Vorfall ereignete sich im Oktober 2012. Die inzwischen verstorbene Nationalratspräsidentin Barbara Prammer unterbrach damals die Sitzung für kurze Zeit. Der Störenfried verließ nach einer Aufforderung die Besuchergalerie.

Für die Aktion bekam der Mann von der Landespolizeidirektion Wien eine Strafe von 100 Euro aufgebrummt. Er habe die öffentliche Ordnung gestört. Der Mann schlug den Rechtsweg ein. Zunächst vergebens.

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Höchstgericht: Wenn ÖNORMEN zu Recht werden

presse-logoDer Verfassungsgerichtshof entschied, dass Normen, die für verbindlich erklärt worden sind, gratis zugänglich sein müssen.

(Die Presse)

Bekannt ist das Dilemma seit Jahrzehnten, wirklich gelöst wurde es bis heute nicht: Einerseits hat laut Normungsgesetz nur das Normungsinstitut (ASI) das Recht, ÖNORMEN herauszugeben und zu vervielfältigen (oder gegen Entgelt die Vervielfältigung zu gestatten). Darauf beruht sein Geschäftsmodell, mit dem es sich zu 95 Prozent selbst finanziert. Andererseits wurden viele ÖNORMEN durch Gesetz oder Verordnung für verbindlich erklärt, auf noch mehr wird zumindest verwiesen. Auf Bundesebene betrifft das aktuell 380 nationale Normen, auf Landesebene 369.

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VwGH Judikatur / Kosten

VWGH-LogoDas Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben.

Mit Bescheid vom 20. November 2013 der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Aufgrund der Berufung der Finanzpolizei am 2. Dezember 2013  gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde insoweit Folge, als der angefochtene Bescheid behoben und über die Beschuldigte eine Geldstrafe verhängt und gleichzeitig unter Bezugnahme auf § 38 VwGVG iVm § 64 Abs 1 und 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 10% der Geldstrafe vorgeschrieben wurde . Letzteres ist laut VwGH nicht zulässig.

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