Im Anlassfall war in einer Angelegenheit des Abfallwirtschaftsrechtes strittig, ob das Verwaltungsgericht Wien oder das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist.
Das Verwaltungsgericht Wien stellte seine Unzuständigkeit mit Beschluss fest, eine Revision gegen diesen Beschluss wurde zugelassen.
Die Beschwerdeführerin erhob nicht nur die ordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof, sie stellte zudem auch einen „Antrag auf Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes“ gem. § 71 VwGG iVm Art 133 Abs. 1 Z. 3 B-VG.
Mit Beschluss zur Zl. Ra 2015/04/0035 vom 24.06.2015 wurde dieser Antrag vom VwGH als unzulässig zurückgewiesen. Der Gerichtshof stellte fest, solange eine Entscheidung mit Revision bekämpft werden kann und somit auch die Frage der Zuständigkeit im Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes unzulässig.