Nicht nur Polen: Die EU hat ein Problem mit der Rechtsstaatlichkeit (2)

Mit der Justizreform erhält der Justizminister in Polen das Recht, jederzeit die Präsidenten der polnischen Gerichte sowie die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zu entlassen. Außerdem stellen die Gesetze das Gremium von Richtern, das bisher unabhängig über die Ernennung und Beförderung von Richtern entscheidet, unter den direkten Einfluss der Mehrheitspartei im Parlament. Schließlich erhält der Justizminister die Möglichkeit, in bestimmten Fällen rechtskräftige Gerichtsurteile, die bis zu 20 Jahre zurückliegen, durch eine außerordentliche Klage vor dem Obersten Gericht anfechten zu können.

Mit der Unterstellung der Richter unter die politische Kontrolle der Mehrheitspartei im Parlament, werden das Prinzip der Gewaltenteilung und das Recht auf ein faires Verfahren aufgehoben. Diese Grundsätze beruhen nicht nur Art 6 EMRK und Art 47 der EU-Grundrechtecharta, sondern sind auch in Art 9 der polnischen Verfassung festgelegt.

Rechtsstaatsprinzip ist das Rückgrat der Europäischen Union

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Nicht nur Polen: Die EU hat ein Problem mit der Rechtsstaatlichkeit (1)

„… ich stehe auf dem Standpunkt, dass souveräne Staaten – und Europa sollte ein Europa souveräner Staaten sein – das absolute Recht haben, ihr Gerichtswesen zu reformieren“ wird Polens neuer Premier Mateusz Morawieck   in den Medien zitiert. „Wir können nicht hinnehmen, dass die EU in Budgetfragen über jede Dezimalstelle intensiv diskutiert, aber schwere und systematische Verstöße von Mitgliedstaaten wie Polen gegen fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte nicht anspricht“, erklärte dagegen der französische Präsident, Emmanuel Macron.

Jetzt hat die EU-Kommission gegen Polen  wegen der Unterminierung der Gewaltenteilung ein Grundrechtsverfahren eingeleitet. Die Entwicklung in Polen ist aber nur der vorläufige Höhepunkt einer Entwicklung, die die gesamte Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union in Frage stellen könnte.

Ungarn macht den Anfang

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Preis für Zivilcourage an deutschen Richter verliehen

Sozialrichter Jan-Robert von Renesse hat Zivilcourage gezeigt.
(Foto: dpa/David Young)

Dr. Jan-Robert von Renesse, Sozialrichter am Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen, erhielt am Tag der Menschenrechte (10.Dezember) den seit dem Jahr 2005  vergebenen Preis der Stadt Dachau für Zivilcourage. Renesse hatte sich für die Anerkennung von Renten von Holocaust-Überlebenden eingesetzt, deren Ghetto-Renten nicht oder nur mit großer Verzögerung anerkannt wurden, und war genau deswegen selbst zu einem Angeklagten geworden.

Im Juli 2006 verabschiedete der Deutsche Bundestag ein Gesetz, durch das Holocaust-Überlebende, die in einem Ghetto gearbeitet hatten, eine Arbeitsrente erhalten sollten. Etwa 80.000 Anträge gingen ein, die allermeisten wurden von der Rentenversicherung abgelehnt. Einige Überlebende klagten dagegen, ihre Klagen kamen unter anderem auf den Tisch von Richter Jan-Robert von Renesse. Er bricht mit der üblichen Praxis, fährt mehrfach nach Israel und lässt sich den Ghetto-Alltag von 120 Überlebenden schildern. Bei etwa 60 Prozent der Fälle sieht er einen Anspruch begründet, im Unterschied zu seinen Richterkollegen, die 90 Prozent der Klagen abweisen.

2010 wird er von den Ghettorenten-Fällen abgezogen. Er wendet sich daraufhin mit einer Petition an den Deutschen Bundestag, was bewirkt, dass dieser 2014 das Gesetz zugunsten der Holocaust-Überlebenden ändert. Eine von seinem Dienstgeber gegen von Renesse erhobene Disziplinarklage wird September 2016 eingestellt.

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VwGH Judikatur / Verfahrensrecht: Fristsetzungsantrag kann nur einmal gestellt werden

Das Institut des Fristsetzungsantrages  war mit Einrichtung der Verwaltungsgerichte (erster Instanz) geschaffen worden. Damit sollte Rechtsschutzsuchenden –  nach dem Vorbild der ordentlichen Gerichtsbarkeit – eine verfahrensrechtliche Möglichkeit eingeräumt werden, gegen die „Untätigkeit“ eines Verwaltungsgerichtes vorzugehen. 

Dazu sieht § 42a VwGG vor, dass dem Verwaltungsgericht, welches seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist,  vom Verwaltungsgerichtshof eine Frist zur Nachholung der Entscheidung eingeräumt wird. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen (§ 38 Abs. 4 VwGG).

Im konkreten Fall hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob nach dem ergebnislosen Ablauf einer vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten „Nachfrist“ ein weiterer Fristsetzungsantrag verfahrensrechtlich zulässig ist.

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Überlastung – Verwaltungsgericht Wien fürchtet um seine Funktionsfähigkeit

Einen dringlichen Appell für mehr Personal richtete letzte Woche die Dienststellenversammlung des Verwaltungsgerichts Wien an die politischen Verantwortlichen in Verwaltung und Politik.

Der Grund: die in den letzten Jahren ohnehin schon hohe Belastung des Gerichtes ist im laufenden Jahr weiter gestiegen. Eine Belastung, die ohne zusätzliche Richterdienstposten und nichtrichterlichem Personal nicht zu bewältigen sein wird. Für diese Forderungen erhält das Gericht auch von der Gewerkschaft volle Unterstützung. Auch der Präsident und  die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes stimmten für die Resolution.

Für besonderen Unmut sorgt dabei die Tatsache, dass selbst die Nachbesetzung offener Planstellen vom Magistrat der Stadt Wien seit Monaten verzögert wird. Das Gericht selbst hat keine Möglichkeit, die Besetzungsverfahren zu beschleunigen.

Verschärfung der Situation droht

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Türkei kürzt Zahlungen an Europarat wegen Richter-Ehrung

Murat Arslan. © dpa

Aus Protest über die Verleihung des Vaclav-Havel-Preis für Menschenrechte an den inhaftierten Präsidenten der türkischen Richtervereinigung, Murat Arslan, will die  Türkei ihre Zahlungen an den Europarat reduzieren.

Das kündigte Außenminister Mevlüt Cavusoglu nach einem Bericht des „Standard“ als Reaktion auf die Preisverleihung an.

Arslan sitzt im Gefängnis, weil ihm Verbindungen zu den Organisatoren des gescheiterten Putsches im vergangenen Jahr vorgeworfen werden. (Siehe dazu: Europäische Richtervereinigungen fordern Untersuchung von Inhaftierungen und Foltervorwürfen)

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Schweiz: Strafverfahren ohne Richter, Beschuldigten und Öffentlichkeit

Umstrittene Strafbefehle: Die Macht der Staatsanwälte

Knappe Ressourcen, zu viele Verfahren, zu wenige Richter. Dieses Problem hat auch die Schweiz.

Die Lösung: Sogenannte Strafbefehle, das bedeutet „abgekürzte“ Verfahren zur Verhängung nicht nur von Geldstrafen,  sondern auch von Freiheitsstrafen. Herr des Verfahrens ist ausschließlich der Staatsanwalt, eine Anhörung des Beschuldigten findet nicht statt. Rund 90% der Strafverfahren sollen in der Schweiz bereits so erledigt werden.

Der Appellationsrichter und Berner Strafrechtsprofessor Jonas Weber warnt in einem Beitrag im Schweizer Fernsehen, dass die Schweizer Justiz ein Problem mit den Strafbefehlen hat: «Es ist eben relativ selten, dass gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben wird. Und es gibt einige empirische Studien die belegt haben, dass es unter den nicht angefochtenen Strafbefehlen viele Fehlurteile gibt.»

Fixe „Tarife“ für Strafzumessung

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Verwaltungsgerichtsbarkeit: Europarat bestätigt Notwendigkeit des Forderungsprogramms des Dachverbandes

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hat sich in seinem Forderungsprogramm „Agenda 2022“ kritisch mit der aktuellen Situation der neuen Verwaltungsgerichte in Österreich auseinandergesetzt.

Basierend auf dieser Analyse wurde vom Dachverband eine Reihe von Forderungen ausgearbeitet, welche insbesondere auch Maßnahmen zur Stärkung der organisatorischen Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte betreffen.

Der Europarat – genauer gesagt das “Consultative Council of European Judges” (CCJE) – hat sich in seinem Jahresbericht 2017 zur richterlichen Unabhängigkeit in den Mitgliedsstaaten ebenfalls mit der Situation der neuen Verwaltungsgerichte  in Österreich ausführlich beschäftigt. Dieser Befund deckt sich weitgehend mit der Analyse des Dachverbandes.

Arbeitsbelastung ist größtes Problem

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Agenda Verwaltungsgerichtsbarkeit 2022 (4)

Verwaltungsgerichte brauchen eigene Verwaltungsprozessordnung

Bei der Einrichtung der neuen Verwaltungsgerichte wurde – vorrangig wohl aus Zeitgründen – darauf verzichtet, ein kodifiziertes Verfahrensrecht in Form einer Verwaltungsprozessordnung zu erlassen. Der Preis dafür war, dass auf Grund der Vielzahl von Verfahrensgesetzen für Rechtsanwender eine verfahrensrechtliche Gemengelage entstanden ist, welche nur mehr schwer zu überblicken ist. Eine Entwicklung, die durch jede weitere Novelle des VwGVG oder neue verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen in Materiengesetzen weiter vorangetrieben wird.

Ein zersplittertes Verfahrensrecht ist Einfallpforte für uneinheitliche Rechtsprechung, missbräuchliche Anwendung und damit Rechtsunsicherheit. Das zeigen die Erfahrungen in verschiedenen europäischen Rechtsschutzsystemen. Ein möglichst bestandsicheres, übersichtliches und verständliches Verfahrensrecht ist dagegen einer der wesentlichsten Garanten für Rechtssicherheit, für vorhersehbare und berechenbare Verfahrensabläufe. Aus Sicht des Dachverbandes ist es daher erforderlich, dass zur Vereinheitlichung der Verfahren das VwGVG zu einer abschließend geregelten, eigenständigen Verwaltungsprozessordnung ausgebaut wird. Dabei könnte auch bereits auf die Entwicklungen rund um ein EU-Verwaltungsverfahrensrecht Bedacht genommen werden.

Behörden „delegieren“ Entscheidung an Gerichte

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Agenda Verwaltungsgerichtsbarkeit 2022 (3)

Richterliche Fortbildung – Unabhängige Richterakademie

Die Besonderheit des Berufsbildes des Verwaltungsrichters besteht im Vergleich zum Berufsbild des Justizrichters darin, dass Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter über langjährige, oft hoch spezialisierte Berufserfahrungen verfügen (müssen). Bei den Fortbildungsinhalten ist daher den Bereichen Kommunikations- und Verhandlungstechniken, Verfahrensführung, Urteilstechnik, richterliche Ethik, etc., wie sie konkret im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlich sind, besonderes Augenmerk zu schenken.

Eine adäquate Umsetzung dieser Anforderungen an die richterliche Fortbildung kann nach Auffassung des Dachverbandes nur durch die Schaffung einer „Richterakademie“ für alle Richterinnen und Richter erfolgen, die entsprechend den europäischen Standards als unabhängige Behörde von einem Richter/einer Richterin zu leiten ist. Hier fordert der Dachverband nach Schweizer Vorbild eine Richterakademie, die von allen Rechtsträgern der Verwaltungsgerichte in Form einer Stiftung errichtet und finanziert wird.

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