In der 5. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung wurden noch kleine Anpassung im Zusammenhang mit der Erweiterung der Sperrstunde auf 24:00 Uhr vorgenommen, die seit heute in Kraft ist.
Mit der Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung entfällt gem. § 4 Abs. 3 die Registrierungspflicht gemäß § 2a bei Vorliegen eines Nachweises gemäß § 2, wenn Personen aus Staaten oder Gebiete der Anlage A (mit geringem Infektionsgeschehen) einreisten und bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben. Damit entfällt die verpflichtende Registrierung bei der Einreise aus einem Staat der Anlage A, wenn schon bei der Einreise ein 3-G-Nachweis vorgelegt werden kann.