In der 3. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung vom 01.06.2021 wurde die Bestimmung der Zusammenkünfte klarer geregelt: Bei Zusammenkünften von nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjähriger Kinder dieser Personen und Minderjähriger, denen gegenüber diesen Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, gilt keine Abstands-und Maskenpflicht (§ 13 Abs. 9).
In dem neu eingefügten Absatz 9a wird nun festgelegt, dass für Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, Abs. 2 Z 3 nicht gilt.