Die Novellen zur COVID-19-Öffnungsverordnung lassen den „Babyelefanten“ auferstehen

In der 3. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung vom 01.06.2021 wurde die Bestimmung der Zusammenkünfte klarer geregelt: Bei Zusammenkünften von nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjähriger Kinder dieser Personen und Minderjähriger, denen gegenüber diesen Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, gilt keine Abstands-und Maskenpflicht (§ 13 Abs. 9).

In dem neu eingefügten Absatz 9a wird nun festgelegt, dass für Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, Abs. 2 Z 3 nicht gilt.

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Der Grüne Pass „GreenCheck“ findet auch im Bundesrat breite Mehrheit

Mit den Stimmen der beiden Koalitionsparteien ÖVP und Grüne sowie der SPÖ und der NEOS hat der Nationalrat in seiner Sondersitzung am Mittwoch 26.05.2021 die Grundlagen für die zweite Phase zur Einrichtung des sogenannten Grünen Passes in die Wege geleitet und passierte gestern mit breiter Zustimmung den Bundesrat.

Der Grüne Pass soll entweder mittels QR-Code oder als PDF-Dokument den Nachweis liefern, ob jemand geimpft, getestet oder genesen ist. Es handelt sich dabei um die österreichische Version, die mit jener der EU kompatibel sein wird. Das auf EU-Ebene geplante „digitale COVID-19-Zertifikat“ soll dann am 1. Juli kommen und das Reisen innerhalb der EU erleichtern.

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Die COVID-19-Öffnungsverordnung wurde gestern noch novelliert

Die COVID-19-Öffnungsverordnung (COVID-19-ÖV) ist heute in der Fassung der bereits 2. Novelle in Kraft getreten. Die 2. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung wurde gestern noch kundgemacht und Klarstellungen und Änderungen vorgesehen.

Für Sportstätten wurde klargestellt, dass der Kunde nur in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen hat, außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen (§ 8 Abs 6 Z 1 COVID-19-ÖV).

Die Bestimmung für Freizeit- und Kultureinrichtungen wird nun um „Bäder an Oberflächengewässern“ in § 9 Abs 2 Z 2 COVID-19-ÖV ergänzt, wenn in diesen Bädern kein Badebetrieb stattfindet.

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Neue Einreiseverordnung: Quarantäne für viele Länder fällt, Registrierungspflicht bleibt

Ab 19. Mai entfällt für viele Ländern bei der Einreise nach Österreich die Quarantänepflicht. Sie wird durch einen verpflichtenden Nachweis einer Impfung, Testung oder Genesung (3-G-Regel) ersetzt. Für Virusvarianten gibt es weiterhin strenge Regeln. 

Als Impfnachweis werden all jene Impfungen anerkannt, die von der EU-Arzneimittelbehörde (EMA) zugelassen wurden oder den entsprechenden Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen haben. Der russische Impfstoff „Sputnik V“ gilt somit nicht, wohl aber das chinesische Vakzin Sinopharm, das von der WHO eine Notzulassung bekam.

Keine Quarantäne für viele Staaten

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COVID-19: Wenn Politiker die Mathematik über Freiheitsbeschränkungen entscheiden lassen

Bereits im Frühjahr 2020, kurz nach Beginn der Corona-Krise, hatte ao. Univ.-Prof. Christian Piska (Universität Wien) gemeinsam mit RA Dr. Neulinger einen Beitrag publiziert, der sich mit den Folgen einer Politik beschäftigte, welche die Mathematik über Freiheitsbeschränkungen entscheiden lässt.

Diesen Beitrag nimmt Univ. Prof Nikolaus Forgó in der 150. Folge seines Podcast „Ars Boni“ zum Anlass, mit dem Autor dieses Beitrages über ein Jahr Grundrechtseinschränkungen durch Corona-Maßnahmen zu diskutieren.

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Corona-Krise: Lockerungsverordnung soll Öffnungen ab 19.05.2021 möglich machen

Die gestern kundgemachte Lockerungsverordnung des Gesundheitsministers ermöglicht es Tourismus-, Gastronomie-, Sport und Freizeitbetrieben mit Einschränkungen wieder aufzusperren.

Voraussetzung für den Eintritt wird, dass man getestet, genesen oder geimpft ist. In der Gastronomie, nicht aber im Handel, kommt eine Registrierungspflicht ab 15 Minuten Aufenthalt. Die Ausgangsbeschränkungen fallen.

Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

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Hauptausschuss genehmigt Verlängerung der geltenden COVID-19-Verordnung bis 18. Mai

Der Hauptausschuss des Nationalrats hat heute die mittlerweile 11. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und Grünen genehmigt. Demnach werden die restriktiven Bestimmungen für die Gastronomie und die Hotellerie sowie für Kultur- und Sportveranstaltungen bis zum 18. Mai gelten. Das gleiche gilt für die Sonderregelungen in Vorarlberg. Vorerst noch bis zum 15. Mai aufrecht bleiben die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen: Sie können jeweils nur für zehn Tage erlassen werden.

Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein hob im Ausschuss hervor, dass die Verlängerung der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen angesichts der nach wie vor hohen Infektionszahlen und der Auslastung der Intensivstationen notwendig sei. Seine in der letzten Sitzung geäußerte Hoffnung, dass die Ausgangsregelungen bereits mit 5. Mai beendet werden könnten, habe sich nicht erfüllt. Mückstein ist aber zuversichtlich, dass die für 19. Mai angekündigten Öffnungsschritte kommen werden.

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Harter Lockdown in Wien und Niederösterreich wird wie geplant bis 2. Mai verlängert

ParlamentDer „harte“ Lockdown in Wien und in Niederösterreich wird wie angekündigt bis 2. Mai verlängert. Das wurde am Donnerstag Abend vom Hauptausschuss des Nationalrats fixiert. Neben ÖVP und Grünen stimmte auch die SPÖ der mittlerweile 10. Novelle zur geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu. Die übrigen Teile der Novelle, inklusive der bundesweiten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen und der Sonderbestimmungen für Vorarlberg, bleiben vorerst noch bis 5. Mai aufrecht.

Der neue Gesundheitsminister Mückstein begründete die Verlängerung des Lockdowns damit, dass die Sieben-Tages-Inzidenz weiterhin zu hoch sei. Die Situation habe sich gegenüber der Lage vor einer Woche nicht maßgeblich verändert. Zudem gebe es immer noch zu wenig Geimpfte. Mückstein hofft allerdings, dass die Ausgangsbeschränkungen letztmalig verlängert werden müssen, wie er sagte. Über weitere Öffnungsschritte wird die Regierung die Öffentlichkeit ihm zufolge demnächst informieren: Innerkoalitionär sei man „mehr oder weniger fertig“, darüber hinaus seien aber noch Abstimmungen nötig.

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Harter Lockdown in Wien und Niederösterreich wird vorerst bis zum 25. April verlängert

Der „harte“ Lockdown in Wien und in Niederösterreich wird vorerst nur bis zum 25. April verlängert. Das sieht die 9. Novelle zur geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vor, die am Freitag, 16. April, vom Hauptausschuss mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und Grünen genehmigt wurde.

Hintergrund dafür ist, dass Ausgangsbeschränkungen jeweils nur für maximal zehn Tage verhängt werden dürfen. Eine weitere Verlängerung bis zum 2. Mai – wie öffentlich angekündigt – braucht daher einen gesonderten Beschluss. Im Burgenland darf der Handel dagegen wie vorgesehen bereits wieder am 19. April öffnen. Ebenso sind dort ab diesem Zeitpunkt wieder Friseurbesuche bzw. die Inanspruchnahme anderer körpernaher Dienstleistungen erlaubt. Auch die 24-stündigen Ausgangsbeschränkungen werden ab 19. April nur noch in Wien und Niederösterreich gelten.

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Informationsfreiheitsgesetz: Kritische Stellungnahme des Dachverbandes der Verwaltungsrichter

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hat zum vorgelegten Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes eine Stellungnahme abgegeben, welche eine Ausdehnung einer Informationspflicht auf die Organe der Gerichtsbarkeit in der vorliegenden Form ablehnt.

Mangelnde Trennung von Justiz und Verwaltung

Aus Sicht des DVVR widerspricht die im Entwurf vorgesehene Verpflichtung der Organe der Gerichtsbarkeit, im Fall der Verweigerung der verlangten Information einen Bescheid zu erlassen, dem verfassungsgesetzlichen Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung nach Art. 94 Abs. 1 B-VG, weil ein Organ entweder ein solches der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung zu sein hat. Anders verhalte es sich mit den Organen der monokratischen Justizverwaltung, die im Hinblick auf ihre Leitungsfunktion sehr wohl Bescheidkompetenz haben (vgl. Art. 87 Abs. 2 B-VG).

Beträchtlicher Mehraufwand; Diffizile Abwägung von Geheimhaltungsinteressen 

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