Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung sieht weitere Lockerungen der Covid-Maßnahmen vor

Am Montag Abend wurde die 2. COVID-19-Öffnungsverdnung sowie die 1. Novelle zu dieser Verordnung kundgemacht. Darin werden die Details zu den weiteren Lockerungen der Covid-Maßnahmen ab 1. Juli und  weitreichende Erleichterungen bei der Maskenpflicht geregelt.

Überall dort, wo die „3-G-Regel“ gilt („geimpft, getestet, genesen“) gilt, muss keine Maske mehr getragen werden. Als Maske gilt zumindest ein Mund-Nasen-Schutz. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises bzw. zum Test gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.

3-G-Regel

In folgenden Bereichen gilt die 3-G-Regel:

  • Gastronomie
  • Hotellerie und Beherbergung
  • Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks)
  • Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
  • Sportstätten
  • Zusammenkünfte (ab einer Teilnehmer:innenanzahl von mehr als 100 Personen)
  • Fach- und Publikumsmessen, Kongresse

Weiterhin muss eine Maske getragen werden in geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten, in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Pareienverkehr, in Einrichtungen zur Religionsausübung, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) und in Museen.

Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen von Alten-und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe „durchgehend eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.“ Für das Betreten einer solchen Einrichtung gilt die 3-G-Regel.

Kontaktdatenerhebung

Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern werden bis einschließlich 22. Juli in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.

Gastronomie (einschließlich Nachtgastronomie)

Die Sperrstundenregelung entfällt. In Gastronomiebetrieben, in denen überwiegend stehend konsumiert wird, ist eine Auslastung von 75% der maximalen Auslastung erlaubt.

Zusammenkünfte

Ab 1. Juli gelten für Zusammenkünfte folgende Regelungen:

  • Ab 100 Personen sind Zusammenkünfte anzeigepflichtig
  • Ab 500 Personen müssen Zusammenkünfte bewilligt werden
  • Grundsätzlich gibt es keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen

Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmer:innen ein 3G-Nachweis vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen.

1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung

Ab dem 22. Juli sieht die  schränkt die Maskenpflicht weiter ein. So müssen nur mehr Kunden in geschlossenen Räumen von öffentlichen Apotheken, Lebensmitteleinzelhandel, Banken und Postgeschäftsstellen und -partner sowie Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr eine Maske tragen. Weiters wird die Pflicht zur Kontaktpersonennachverfolgung und die Kapzitätsbeschränkung in der Gastronomie aufgehoben.

Hier geht’s zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung und 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung vom 28.06.2021 …

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