Die COVID-19-Öffnungsverordnung wurde gestern noch novelliert

Die COVID-19-Öffnungsverordnung (COVID-19-ÖV) ist heute in der Fassung der bereits 2. Novelle in Kraft getreten. Die 2. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung wurde gestern noch kundgemacht und Klarstellungen und Änderungen vorgesehen.

Für Sportstätten wurde klargestellt, dass der Kunde nur in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen hat, außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen (§ 8 Abs 6 Z 1 COVID-19-ÖV).

Die Bestimmung für Freizeit- und Kultureinrichtungen wird nun um „Bäder an Oberflächengewässern“ in § 9 Abs 2 Z 2 COVID-19-ÖV ergänzt, wenn in diesen Bädern kein Badebetrieb stattfindet.

In § 11 Abs 11 COVID-19-ÖV wurden auch die Betreiber von Einrichtungen der Tagesstruktur in der Altenbetreuungen vorgesehen.

Mehrfache Änderungen gab es bei Zusammenkünften in § 13 COVID-19-ÖV: In § 13 Abs 8 COVID-19-ÖV werden nun Proben von Vereinen und künstlerische Darbietungen ohne einer Mindestanzahl von 10 Personen umfasst. Bei Zusammenkünfte mit höchstens 4 Personen aus unterschiedlichen Haushalten und höchstens 6 minderjährigen Kindern in der Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr oder in geschlossenen Räumen muss kein Abstand von 2 Metern eingehalten oder Maske getragen werden (§ 13 Abs 9 Z 1 COVID-19-ÖV). Wenn untertags im Freien höchstens 4 Personen aus unterschiedlichen Haushalten und höchstens 10 Minderjährige zusammenkommen, muss kein Sicherheitsabstand von 2 Metern eingehalten werden (§ 13 Abs 9 Z 2 COVID-19-ÖV). Ob Zusammentreffen, wie etwa auch ein Spaziergang zu zweit, rechtzeitig 1 Woche vorher bei der Bezirksverwaltungsberhörde nun zu melden ist, ist unklar.

In § 19 COVID-19-ÖV werden Ausnahmen von der Testpflicht aus gesundheitlichen oder behinderungspezifischen Gründen angefügt. Weiters sind Personen, die für Beteiligte persönliche Assistenzleistungen oder Leistungen der 24-Stunden-Betreuung erbringen, nicht bei der nach dieser Verordnung vorgesehen Anzahl einzurechnen.

In § 20 COVID-19-ÖV wird noch Ausnahmen von der Maskentragepflicht vorgesehen.

Siehe im Detail:

Hier geht’s zur 2. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung vom 18.05.2021 …

Siehe dazu auch: Corona-Krise: Lockerungsverordnung soll Öffnungen ab 19.05.2021 möglich machen

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