„Eignet sich nicht als Vorbild“, „entspricht in entscheidenden Punkten nicht verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben“, „stellt ein Einfallstor für Einfluss der zu Kontrollierenden auf die Kontrollore dar“, „in der ordentlichen Gerichtbarkeit undenkbar“ oder schlicht „verfassungswidrig“!
Zu diesen drastischen Beurteilungen gelangen die Richtervereinigung und der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in ihren Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen eines vom Land Wien in Begutachtung gegebenen Gesetzesentwurfes zur Einrichtung des Landesverwaltungsgerichtes Wien.
Hält man sich die geplanten Regelungen vor Augen, überraschen diese Bewertungen jedoch nicht. Nach dem Entwurf soll nämlich dem künftigen Präsidium des Gerichts mit entsprechenden Regelungen maßgeblicher Einfluss auf die Verteilung der Geschäftsfälle eingeräumt werden. Ein rigides Revisions- und Berichtssystem mit Androhung disziplinärer Folgen erweckt den Eindruck, dass unter dem Vorwand von Effizienz und Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit geschaffen werden soll, massiven Druck auf die künftigen RichterInnen auszuüben. Die von der Bundesverfassung eingeräumte Möglichkeit, die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften nicht richterlichen Bediensteten zu übertragen, will Wien zum Anlass nehmen, an das Gericht herangetragene Beschwerden in zentralen Bereichen des Landesrechts (Technik, Wirtschaft, Umwelt, Gesundheit, Soziales, Sicherheit und Abgaben) vorerst RechtspflegerInnen zur eigenständigen Entscheidung zu überlassen, und erst in einem weiteren Rechtsgang den LandesverwaltungsrichterInnen zuzuweisen.
Die mit der Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten für die Bürger angestrebte Vereinfachung des Zuganges zum Recht wird damit geradezu ins Gegenteil verkehrt. Die in Aussicht genommenen Regelungen über die Gerichtsorganisation und die Rechtsstellung der LandesverwaltungsrichterInnen bleiben zum Teil erheblich hinter den Standards zurück, wie sie derzeit für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gelten. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass mit einem derartigen Organisationsmodell eine unabhängige Kontrolle der Verwaltung zum Nachteil der Rechtssuchenden nur eingeschränkt ermöglicht werden soll.
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