Bei Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Projektes haben Umweltorganisationen in Österreich das Recht, gegen negative Feststellungsverfahren Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.
Nachbarn haben aber weder Parteistellung noch Beschwerdemöglichkeit im Feststellungsverfahren. Mit der Konsequenz, dass sie in einem weiteren Genehmigungsverfahren die UVP-Pflicht des Projekts nicht mehr relevieren können und der Feststellungsbescheid auch ihnen gegenüber Bindungswirkung entfaltet.
Diese Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof zum Anlass genommen, einen Vorlageantrag an den EuGH zu richten. In einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren In Kärnten hatte ein Nachbar die Ansicht vertreten, dass ein Einkaufszentrum UVP-pflichtig sei. Ihm wurde der negative Feststellungsbescheid entgegengehalten. Der VwGH legte dem EuGH sinngemäß folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (EU 2013/0006):
Den Begriff des „Stockholm-Syndrom“ kennen viele, das „Kopenhagen-Dilemma“ ist vermutlich nur wenigen bekannt. Zu Unrecht, wird doch damit ein grundsätzliches und sehr aktuelles Problem der Europäischen Union bei der Umsetzung politischer Zielsetzungen beschrieben.
Die Europäische Kommission reagiert auf besorgniserregende Entwicklungen in einigen Mitgliedsstaaten und hat neue Vorschriften zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union beschlossen.
Gemäß § 10 des Zustellgesetzes kann Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, von der Behörde aufgetragen werden, einen (inländischen) Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3.10.2013, Rechtssache C-378/12, ausgesprochen, dass die Verbüßung einer Freiheitsstrafe keinen rechtmäßigen Aufenthalt darstellt.