Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Besoldungssystem für Beamte kann für den öffentlichen Dienst teuer werden.
Bund und Länder werden durch dieses Urteil – neuerlich- verpflichtet, die Vordienstzeiten für öffentliche Bedienstete so anzurechnen, dass keine Ungleichbehandlung („Altersdiskriminierung“) bei der Berechnung der Vorrückungsstichtage besteht.
Im Kern geht es um die Gleichstellung der Ausbildungszeiten, die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden. Während die Lehrzeiten schon nach der bisherigen Rechtslage bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages heranzuziehen waren, blieben Schulzeiten unberücksichtigt.
Mit der Entscheidung des EuGH im Fall „Hütter“ (C-88/8, vom 18. Juni 2009,) war aber klargestellt worden, dass die gesetzlich angeordnete Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind, eine dem Unionsrecht zuwiderlaufende Diskriminierung wegen des Alters darstellt.


Bloße Fiktion der Geltung der Menschenrechte reicht nicht aus
The EJTN Administrative Law SWG is pleased to launch its second EJTN Podcasted/Filmed Seminar, this time devoted to the topic “EU Institutional Law”.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen EU-Bürgern, die sich in Österreich aufhalten, die Arbeitnehmereigenschaft (Erwerbstätigeneigenschaft) erhalten bleibt bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erworben werden kann, ist vor allem im Aufenthalts- und Fremdenrecht, aber auch im Mindestsicherungsverfahren von Bedeutung.
LVwG Oberösterreich: Bedarfsprüfung für Apotheken ohne Berücksichtigung der Wohnbevölkerung