VwG Judikatur/ Apothekengesetz

OÖ Wappen kleinLVwG Oberösterreich: Bedarfsprüfung für Apotheken ohne Berücksichtigung der Wohnbevölkerung

In seiner Entscheidung vom 28.5.2014, LVwG-050013/5/Gf/UD/Eg, kommt das Verwaltungsgericht Oberösterreich zu dem Schluss, die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz über das zukünftige Versorgungspotential einer Apotheke widerspreche „auf Grund ihrer mangelnden Flexibilität“ dem Unionsrecht.

Nach dieser Bestimmung darf eine neue Apotheke dann nicht errichtet werden, wenn sich die Zahl der von einer der umliegenden öffentlichen Apotheken zu versorgenden Personen in Folge der Errichtung einer neuen Apotheke auf weniger als 5.500 verringert. Für das Bedarfsprüfungsverfahren sei daher lediglich die Anordnung des § 10 Abs. 2 Z. 2 ApG, wonach die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke nicht weniger als 500 Meter betragen darf, zu beachten.


Das Verwaltungsgericht Oberösterreich stützt diese Entscheidung insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 13. Februar 2013, C 367/12, (Entscheidung über den Vorlageantrag des seinerzeitigen UVS OÖ) und auf den nach ständigen Rechtsprechung des EuGH bestehenden absoluten Vorranges des Unionsrechts.

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