
Die von Österreich zur Rechtfertigung vorgebrachten Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung passen nicht mit der Expansions- und Werbepolitik der Monopolisten zusammen. Zu diesem Schluss kommt das Landesgericht Linz.
Ein Online-Roulette-Spieler hatte im Jahr 2013 auf Rückzahlung der verspielten Einsätze geklagt, mit der Begründung, die Betreiberin der Online-Roulette-Plattform verfüge über keine Konzession und biete somit Glückspiel rechtswidrig an. Das beklagte Unternehmen wendete ein, Österreichs Glücksspielmonopol verstoße gegen EU-Recht, weil es die Dienstleistungsfreiheit beschränke. Daher dürfe sie mit ihrer Lizenz aus Malta Internetglücksspiel in Österreich anbieten.
Das Landesgericht Linz wies die Klage des Spielers ab und urteilte, das De-facto-Monopol sei EU-rechtswidrig. Das OLG Linz gab der Klage, der OGH hob Ende 2013 die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und bekräftigte, dass Österreichs Monopolregelung bei einem festgestellten Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit nicht beachtet werden müsse. Das Verbot, Internetglücksspiel außerhalb des Monopols anzubieten, auf das der Spieler seinen Anspruch stützt, bestünde dann wegen des EU-Anwendungsvorrangs nicht.
Die Polizeibehörden der EU-Staaten können künftig Auskünfte über die Fahrzeugbesitzer in anderen EU-Staaten bei einer Reihe von schweren Verkehrsdelikten beantragen.
In seiner
Auch Videoaufzeichnungen mit einer Überwachungskamera, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und die auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist, fallen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten (
Im Vertrag von Lissabon (Art. 6 Abs. 2 EUV) wird an sich unmissverständlich postuliert:
Die europäischen Richter stellten klar, dass Fettleibigkeit zwar laut EU-Recht (
Die Entscheidung des 
