Im Vertrag von Lissabon (Art. 6 Abs. 2 EUV) wird an sich unmissverständlich postuliert: „Die Union tritt der EMRK bei“.
Jetzt hat sich aber der EuGH zum vorliegenden Entwurf der Übereinkunft über den Beitritt der EU zur EMRK geäußert und Probleme bei der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht festgestellt.
Der Gerichtshof stellt fest, der Beitritt zur EMRK würde bedeuten, dass die Union – wie jede andere Vertragspartei – einer externen Kontrolle unterliegen würde, deren Gegenstand die Beachtung der in der EMRK vorgesehenen Rechte und Freiheiten wäre. Die Union und ihre Organe, einschließlich des EuGH, würden somit den in der EMRK vorgesehenen Kontrollmechanismen und insbesondere den Entscheidungen und Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unterliegen.