Der Europäische Gerichtshof hat – in einer wohl historischen Entscheidung- die Grundrechte gestärkt: Laut dem am Dienstag veröffentlichten Urteil in den Rechtssachen C‑8/15 P bis C‑10/15 P ist es grundsätzlich möglich, gegen die von der Troika (Europäischer Zentralbank, Internationalem Währungsfonds und Europäischer Kommission) verordneten Sparmaßnahmen auf Schadensersatz zu klagen, wenn diese nachweislich Grundrechte verletzen.
Anlass des Richterspruchs waren Beschwerden mehrerer Kläger aus Zypern um die Bankenrettung in der Euro-Krise: Ihre Einlagen hatten bei der Umstrukturierung des zypriotischen Finanzsektors im Jahr 2013 erheblich an Wert verloren, daher waren sie gegen die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) vor Gericht gezogen. Unter anderem forderten sie Schadenersatz.

Verfügt die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Behörde über (zuverlässige) Informationen über systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsstaat, die eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Betroffenen nach der Übergabe iS von Art 4 GRC befürchten lassen, kann sie die Vollstreckung von zusätzlicher Informationserteilung durch die ausstellende Justizbehörde abhängig machen.
Mit einer in der vergangenen Woche vom Europäischen Parlament angenommenen neuen Regelung werden die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden vereinfacht.

Die europäische Tabakrichtlinie (