Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die österreichischen Regelungen über Umweltschäden und die Umweltbeschwerde im Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) mit der EU-Richtlinie 2004/35/EG über die Umwelthaftung vereinbar sind.
Im Anlassfall hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, durch den Betrieb einer Wasserkraftanlage komme es zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen, welche massiv die natürliche Reproduktion der Fische beeinträchtigten bzw. wiederholt zu Fischsterben über lange Fließstreckenbereiche führten.
Sein Rechtsmittel war vom Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark mit der Begründung abgewiesen worden, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Schaden durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt sei, sodass kein Umweltschaden im Sinne des § 4 Z. 1 lit. a B-UHG vorliege.
Dimitrios Gratsias, Richter am Gerichtshof der Europäischen Union (General Court) erläuterte in seinem Vortrag auf der Tagung am Bundesverwaltungsgericht, dass der General Court seit „9/11“ immer öfter mit Geheiminformationen beschäftigt ist, es aber dafür keine eigenen Verfahrensregeln gab, sodass das Gericht selbst gezwungen war, seine Verfahrensregeln den neuen Anforderungen anzupassen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte aus Anlass eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz beim EuGH die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren beantragt.

Es war im Jahr 2002, als das Europäische Parlament die EU-Grundrechte-Charta beschlossen hat. Ab diesem Zeitpunkt waren alle zukünftigen Beitrittswerber verpflichtet, vor einem Beitritt zur EU Verwaltungsgerichte einzurichten.
Die Verfassungsexperten des Europarates („Venedig-Kommission“) warnen vor einem „Ein-Personen-Regime“ in der Türkei: So lautet die Schlussfolgerung eines endgültigen, von der Kommission verabschiedeten