Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes stärkt der Verwaltungsgerichtshof die Parteienrechte.
Nach der Entscheidung eines verstärkten Senats vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002, können die Verfahrensbeteiligten sich anhand der Akten auch über Angelegenheiten informieren, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Bisher gestattete der Gerichtshof die Akteneinsicht nur insoweit, als sie dazu diente, die abgeschlossene Sache weiter zu betreiben – etwa im Wege eines Wiederaufnahmeantrags.