Gemäß § 10 des Zustellgesetzes kann Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, von der Behörde aufgetragen werden, einen (inländischen) Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen.
Bisher hatte der Oberste Gerichtshof die Ausfassung vertreten, dass § 10 des Zustellgesetzes nicht gegen EU-Recht verstößt (OGH 28.07.2004 7 Ob 135/04k). In seiner Entscheidung vom 27.11.2013, 2 Ob 156/13z, kommt der Gerichtshof nunmehr zu dem Schluss, dass der Auftrag zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellbevollmächtigten an Parteien in einem EU-Mitgliedstaaten unionsrechtswidrig ist.